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VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
E 4624/2024-15

  1. Juni 2025
    IM NAMEN DER REPUBLIK!
    Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten
    DDr. Christoph GRABENWARTER,
    in Anwesenheit der Vizepräsidentin
    Dr. Verena MADNER
    und der Mitglieder
    Dr. Markus ACHATZ,
    Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
    Dr. Andreas HAUER,
    Dr. Michael HOLOUBEK,
    Dr. Angela JULCHER,
    Dr. Georg LIENBACHER,
    Dr. Michael MAYRHOFER,
    Dr. Stefan PERNER,
    Dr. Michael RAMI und
    Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
    sowie des Ersatzmitgliedes
    MMag. Dr. Barbara LEITL-STAUDINGER
    als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters
    Dr. Martin DORR
    als Schriftführer,
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    in der Beschwerdesache des ***, vertreten durch die Scheer Rechtsanwalt GmbH,
    Wollzeile 29, 1010 Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
    vom 17. Oktober 2024, Z I403 2300473-1/2E, in seiner heutigen nichtöffentlichen
    Sitzung gemäß Art. 144 B-VG zu Recht erkannt:
    I. 1. Die in BGBl. II Nr. 49/2025 gemäß § 86a VfGG kundgemachten Rechtsfragen werden wie folgt beantwortet:
    § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024
    (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, der die Beitragspflicht im
    privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister
    eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen
    das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
    § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, der die an einer
    Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des § 6 BAO bestimmt und
    anordnet, dass von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
    Aus § 31 Abs. 19 bis 22 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023
    ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 18
    Abs. 1 B-VG, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes
    wegen festgelegt ist.
    Die in § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des
    ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des
    Art. 20 Abs. 1 B-VG.
    Die mit § 31 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 und dem
    ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erfolgte Neuregelung der
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    Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung.
    § 13 und § 17 Abs. 7 und Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024,
    BGBl. I Nr. 112/2023, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.
  2. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 86a Abs. 4 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.
  3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Spruchpunkte 1. und 2. dieses Erkenntnisses im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
    II. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung
    einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
    Entscheidungsgründe
    I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
  5. Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat seit 25. April 1988 seinen Hauptwohnsitz an einer näher bezeichneten, im Inland gelegenen Adresse im Zentralen
    Melderegister gemeldet. Mit Mitteilung vom 5. Jänner 2024 wurde der Beschwerdeführer von der ORF-Beitrags Service GmbH aufgefordert, für den Zeitraum vom
  6. Jänner bis 31. März 2024 den ORF-Beitrag in Höhe von € 45,90 bis 1. Februar
    2024 zu zahlen. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2024 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags für das Jahr 2024.
  7. Mit Bescheid vom 2. Juli 2024, Beitragsnummer 6161000787, schrieb die
    ORF-Beitrags Service GmbH dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 31. März 2024 den ORF-Beitrag in Höhe von € 45,90 vor und sprach
    aus, dass der ORF-Beitrag seit 1. Februar 2024 fällig und binnen vier Wochen ab
    Zustellung des Bescheides zur Einzahlung zu bringen sei.
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  8. Die gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags erhobene Beschwerde wies das
    Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17. Oktober 2024 als unbegründet
    ab.
    Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sei die Höhe des bescheidmäßig
    festgesetzten ORF-Beitrags rechtlich gedeckt, zumal § 31 Abs. 1 bis 10e ORF-G
    bloß ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags normiere. In § 31
    Abs. 19 bis 22 ORF-G fänden sich Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis
  9. Demnach sei die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum mit € 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse ausdrücklich gesetzlich festgelegt.
    Ferner liege entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine „Besteuerung“ einer Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen
    vor, zumal es sich beim ORF-Beitrag um keine öffentliche Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch um keine Steuer handle, sondern um eine sonstige
    Geldleistungsverpflichtung. Der ORF-Beitrag werde von der ORF-Beitrags Service
    GmbH als beliehener Rechtsträgerin eingehoben und fließe in weiterer Folge den
    Mitteln des ORF als einer Stiftung des öffentlichen Rechts und damit einer vom
    Bund abzugrenzenden Institution zu. Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht
    aus, dass im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht zu beurteilen
    sei, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich nachkomme. Insgesamt könne das Bundesverwaltungsgericht die
    vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Grundrechtseingriffe nicht erkennen, weshalb es keinen Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG sehe.
  10. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG,
    Art. 2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZPEMRK)
    sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen
    Anwendung rechtswidriger genereller Normen oder wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beantragt wird.
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    Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
    4.1. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und das ORF-G würden nicht dem aus dem
    Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot entsprechen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags im privaten Bereich gemäß
    § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bewirke eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung
    von Personen, die keine ORF-Inhalte konsumierten, mit Personen, die ORF-Inhalte
    in Anspruch nähmen. Ferner würde das Gesetz auch nicht nach der Art des
    Empfangsgerätes oder des Umstandes, ob überhaupt ein empfangsbereites Gerät
    im Haushalt vorliege, differenzieren. Im Falle der Meldung mehrerer volljähriger
    Personen an einer im Inland gelegenen Adresse werde die zur Zahlung ausgewählte Person gegenüber den anderen an der Adresse wohnhaften Personen
    unsachlich schlechter gestellt. Die Auswahl dieser Person erfolge durch die
    ORF-Beitrags Service GmbH völlig willkürlich, zumal das Gesetz dazu keine
    objektiven Kriterien nenne. Diese Regelung stehe auch mit den
    Gesetzesmaterialien in Widerspruch, wonach die Beitragspflicht durch die
    Neugestaltung des Finanzierungssystems alle Österreicherinnen und Österreicher
    gleichermaßen treffen solle.
    4.2. Darüber hinaus würden sowohl das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 als auch das
    ORF-G gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 18 B-VG verstoßen. Das Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags gemäß § 31 Abs. 1, 8 und 9 ORF-G
    sei nicht durchgeführt worden, weshalb der ORF-Beitrag nicht rechtmäßig festgesetzt worden sei. Zudem sei die ORF-Beitrags Service GmbH als beliehene Private
    gemäß § 17 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bloß zur Ausstellung von Rückstandsausweisen, nicht aber zur Erlassung von Bescheiden legitimiert.
    4.3. Im Übrigen folge aus dem Umstand, dass das Verfahren zur Bestimmung der
    Höhe des ORF-Beitrags nicht eingehalten worden sei, auch, dass das angefochtene
    Erkenntnis den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten
    Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZPEMRK) verletze,
    zumal es ohne Rechtsgrundlage ergangen sei.
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  11. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine
    Gegenschrift erstattet, in welcher den Beschwerdebehauptungen entgegengetreten und angeregt wird, der Erkenntnisbeschwerde nicht stattzugeben. Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
    5.1. Der Gesetzgeber habe im Rahmen des in VfSlg. 20.553/2022 vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Gestaltungsspielraums ein teilhabeorientiertes
    Finanzierungssystem geschaffen, indem er die Verpflichtung zur Leistung des
    ORF-Beitrags an die potentielle Teilhabe an den vom ORF verbreiteten Rundfunkprogrammen geknüpft habe. Es sei für die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren unerheblich, ob das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich in Anspruch genommen werde. Auch die fehlende Unterscheidung
    zwischen den vom Beschwerdeführer genannten Übertragungsarten sei daher
    keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz. Es liege ferner keine
    Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz darin, dass die Behörde bei
    mehreren an einer Meldeadresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen nur
    eine dieser Personen zur Zahlung verpflichte, zumal es sich bei diesen um Gesamtschuldner handle. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei gegen eine Regelung grundsätzlich nichts einzuwenden, die der Finanzbehörde überlasse, an welchen der Gesamtschuldner sie sich halte, weil dies dem Wesen der
    solidarischen Haftung entspreche.
    5.2. Die Frage, ob § 31 Abs. 19 Z 2 ORF-G den ORF-Beitrag für die Jahre 2024 bis
    2026 bereits mit € 15,30 pro Monat festlege, könne nicht alleine durch die Betrachtung des Wortlautes des § 31 Abs. 1 ORF-G beantwortet werden, sondern es
    bedürfe einer vollständigen Ausschöpfung der Interpretationsmethoden. Eine
    vollständige Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen betreffend das Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags zeige, dass der monatliche
    ORF-Beitrag für die Jahre 2024 bis 2026 unmittelbar durch das ORF-G mit € 15,30
    pro Monat festgelegt worden sei.
    5.3. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ermächtige die belangte Behörde ausdrücklich
    zur Erlassung von Bescheiden, sodass die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers jeder Grundlage entbehre.
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  12. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
  13. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. März 2025 – der vom
    Bundeskanzler am 18. März 2025 (BGBl. II 49/2025) kundgemacht wurde – ausgesprochen, dass eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne
    des § 86a Abs. 1 VfGG anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen
    sind. Dabei geht es um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I 112/2023, und dem § 31 ORF-G, BGBl. 379/1984, idF
    BGBl. I 112/2023 verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.
    Begründend führt der Verfassungsgerichtshof in dem angeführten Beschluss vom
  14. März 2025 aus, dass seit 3. Dezember 2024 18 Beschwerden anhängig gemacht worden seien, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des nach den
    Rechtsvorschriften des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I 112/2023, und des
    § 31 ORF-G, BGBl. 379/1984, idF BGBl. I 112/2023 zu erhebenden ORF-Beitrags
    wenden würden. In den bislang eingegangenen, auf Art. 144 B-VG gestützten Beschwerden werde im Wesentlichen geltend gemacht, dass das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten
    Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG)
    und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZPEMRK) verletze.
    Darüber hinaus verstießen sowohl das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 als auch das
    ORF-G gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 18 B-VG. Es sei unsachlich, dass
    die Beitragspflicht auch dann eintrete, wenn ein Konsum von ORF-Angeboten
    nicht erfolge oder nicht möglich sei. Das Gesetz differenziere auch nicht nach den
    verschiedenen Empfangsformen (Kabel, Satellit, Internet). Weiters führten die tatbestandsmäßigen Anknüpfungen für die Beitragspflicht (im Inland gelegene Meldeadresse und Volljährigkeit im privaten Bereich bzw. Betriebsstätte im betrieblichen Bereich) zu unsachlichen Belastungen. Ferner sei das Verfahren nach
    § 31 ORF-G zur Bestimmung der Höhe des Beitrags nicht eingehalten worden, und
    sei die ORF-Beitrags Service GmbH nicht zur Erlassung von Bescheiden legitimiert.
    Schließlich werde durch die Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in unzulässiger Weise in den Wettbewerb mit privaten Rundfunkbetreibern und in das
    Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) eingegriffen, und werde
    durch die Bestimmungen auch das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Datenschutzgesetz verletzt.
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    II. Rechtslage
  15. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I 112/2023, lauten wie folgt:
    „Gegenstand und Zweck
    § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des
    ORF-Beitrags.
    Begriffsbestimmungen
    § 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
  16. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991
    – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz
    eingetragen ist;
  17. Unternehmer: Unternehmer im Sinne des § 3 des Kommunalsteuergesetzes
    1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993;
  18. Betriebsstätte: Betriebsstätte im Sinne des § 4 KommStG 1993.
    Beitragspflicht im privaten Bereich
    § 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige
    Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist
    der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
    (2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
    (3) Beitragsschuldner, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Vorrechte genießen, und die an derselben
    Adresse mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, haben den
    ORF-Beitrag nicht zu entrichten.
    (4) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach § 4 oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit
    Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.
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    (5) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn an der Adresse eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung betreibt, die kein Betrieb gewerblicher Art nach § 3 Abs. 3 KommStG 1993 ist, sofern die an dieser Adresse mit
    Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte der von der Körperschaft öffentlichen Rechts betriebenen Einrichtung in Anspruch nehmen.
    (6) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht für Insassen von Justizanstalten.
    Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
    § 4. (1) Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte
    liegt, für die der Unternehmer nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs. 3 zu entrichten.
    (2) Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs. 3 ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an
    Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen
    Betriebsstätten gewährt worden sind.
    (3) Die Höhe des zu leistenden ORF-Beitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage
  19. bis 1,6 Millionen Euro einen ORF-Beitrag;
  20. bis 3 Millionen Euro zwei ORF-Beiträge;
  21. bis 10 Millionen Euro sieben ORF-Beiträge;
  22. bis 50 Millionen Euro zehn ORF-Beiträge;
  23. bis 90 Millionen Euro zwanzig ORF-Beiträge;
  24. über 90 Millionen Euro fünfzig ORF-Beiträge.
    (4) Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu
    entrichten.
    Befreiung von der Beitragspflicht
    § 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
    Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich
    § 5. (1) Auf Antrag sind von der Beitragspflicht nach § 3 zu befreien:
  25. Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG),
    BGBl. Nr. 110/1993, oder einer vergleichbaren Leistung,
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  26. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG),
    BGBl. Nr. 313/1994,
  27. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen
    Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  28. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
    (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977,
  29. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG),
    BGBl. Nr. 31/1969,
  30. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG),
    BGBl. Nr. 305/1992,
  31. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der
    freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer
    Hilfsbedürftigkeit,
  32. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969,
    sowie
  33. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
    (2) Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn das
    zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
    (3) Eine dem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht erstreckt
    sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt
    leben.
    Befreiung von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
    § 6. Unternehmer sind von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach
    § 4 Abs. 1 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit waren.
    Höhe des ORF-Beitrags
    § 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G),
    BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.
    Beginn und Ende der Beitragspflicht
    § 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats,
    in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
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    (2) Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich beginnt mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem in einer Gemeinde zum ersten Mal für eine Betriebsstätte Kommunalsteuer zu entrichten war, und endet mit Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem in einer Gemeinde zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war.
    (3) Für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist der
    ORF-Beitrag rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und gemeinsam mit dem ORF-Beitrag für das darauffolgende Jahr zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die Höhe des ORF-Beitrags für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des
    § 5 KommStG 1993, die in diesem Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des
    § 2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind. Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn für das Kalenderjahr der ersten
    Betriebsstättengründung je Gemeinde eine Befreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993
    vorliegt.
    (4) Auf Anzeige des Beitragsschuldners endet die Beitragspflicht im betrieblichen
    Bereich abweichend von Abs. 2 mit Ablauf des Jahres, in dem in einer Gemeinde
    die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde. In der Anzeige sind ergänzend zu den
    in § 9 Abs. 2 lit. a) bis c) genannten Daten
    a) das Datum bekanntzugeben, zu dem die letzte Betriebsstätte in dieser Gemeinde aufgegeben wird bzw. wurde, sowie
    b) die Aufgabe der letzten Betriebsstätte in dieser Gemeinde nachzuweisen.
    Die Anzeige ist bis spätestens 15. April des darauffolgenden Kalenderjahres, in
    dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgeben wurde, der Gesellschaft
    in der von dieser festgelegten Form zu übermitteln. Die Gesellschaft hat auf Antrag
    mit Bescheid über das vorzeitige Ende der Beitragspflicht zu entscheiden.
    Meldepflicht
    § 9. (1) Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs. 2 sind
    vom Beitragsschuldner dem mit der Einbringung der Beiträge betrauten Rechtsträger (§ 10 Abs. 1) in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung
    durch einen Gesamtschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 befreit alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht.
    (2) Die An- und Abmeldung nach Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu
    umfassen:
  34. bei Beitragsschuldnern im privaten Bereich nach § 3:
    a) Namen, Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse; bei Gesamtschuldnern sind die Daten jenes Beitragsschuldners anzugeben, der die Meldung
    erstattet,
    b) die Adresse des Hauptwohnsitzes sowie
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    c) das Datum der Anmeldung bzw. der Abmeldung des Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister;
  35. bei Beitragsschuldnern im betrieblichen Bereich nach § 4:
    a) die Firma oder sonstige Bezeichnung sowie die E-Mail-Adresse,
    b) die Firmenbuch- oder Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) bzw. die GISA-Zahl oder
    eine entsprechende Kennzeichnung sowie
    c) die Steuernummer.
    (3) Ist zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister an einer Adresse erfasst, an der eine Betriebsstätte eingerichtet ist, für
    welche die Beiträge im betrieblichen Bereich zu entrichten sind oder für welche
    eine Befreiung im betrieblichen Bereich besteht, so hat der Unternehmer ergänzend zu den Daten nach Abs. 2 Z 2 die Adresse dieser Betriebsstätte bzw. dieser
    Betriebsstätten der Gesellschaft zu melden.
    (4) Jene Adresse bzw. jene Adressen, an der bzw. an denen eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung, die kein Betrieb gewerblicher Art gemäß
    § 3 Abs. 3 KommStG 1993 ist, betreibt, sind von der Körperschaft öffentlichen
    Rechts der Gesellschaft zu melden, sofern an dieser Adresse bzw. an diesen Adressen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst ist.
    (5) Die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der persönlichen Daten nach
    Abs. 2 hat im privaten Bereich unverzüglich zu erfolgen. Im betrieblichen Bereich
    hat die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der Daten bis spätestens 15. April
    des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres, in dem erstmals Kommunalsteuer zu
    entrichten war bzw. in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgegeben wurde, zu erfolgen. Meldungen nach Abs. 3 und 4 haben unverzüglich zu
    erfolgen.
    (6) Die An- und Abmeldung nach Abs. 1 ist von dem mit der Einbringung betrauten
    Rechtsträger zu registrieren.
    ORF-Beitrags Service GmbH
    § 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der ‚ORF-Beitrags Service GmbH‘ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
    (2) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung
  36. von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Bundesoder Landesgesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;
  37. anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.
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    Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappens
    berechtigt.
    (3) Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit
    über die Beitragspflicht, die Meldepflicht und die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erfassung aller Beitragsschuldner.
    (4) Die Gesellschaft hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 in
    einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu
    führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich
    in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
    (5) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Der Erwerb von Anteilsrechten ist neben
    dem Österreichischen Rundfunk dem Bund, vertreten durch den Bundesminister
    für Finanzen, vorbehalten.
    (6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, betriebswirtschaftlich
    nötigen Kapitalerhöhungen bzw. Kapitalherabsetzungen zuzustimmen.
    (7) Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben maximal 2,2% der eingehobenen Beträge als Vergütung für die
    Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten
    und hat gegenüber jenen Rechtsträgern, für die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. In diesem Höchstbetrag ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
    (8) Abs. 7 ist, unbeschadet landesgesetzlich geregelter höherer Einhebungsvergütungen, auch auf die Einhebung von landesgesetzlich geregelten Abgaben und
    Beiträgen anzuwenden.
    (9) Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit,
    Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen
    und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr aus der Geschäftstätigkeit nach Abs. 2 Z. 1 ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an
    die Rechtsträger, für die Beiträge und Abgaben eingehoben wurden, im Verhältnis
    der eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein allfälliger Verlust im jeweiligen Geschäftsjahr ist von diesen Rechtsträgern ebenfalls im Verhältnis der eingehobenen
    Beträge zu tragen.
    (10) Eine Verwendung von nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes,
    BGBl. Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten bei der
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    Gesellschaft ist zulässig. Die Gesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft den gesamten Personalaufwand samt Nebenkosten für die bei ihr verwendeten Beamten zu ersetzen
    (11) Sofern nichts Anderes bestimmt ist, ist auf die Gesellschaft das Gesetz über
    Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
    (12) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit.
    (13) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) zu treffende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO
    vorzusehen.
    Aufsicht
    § 11. (1) Die Tätigkeit der Gesellschaft unterliegt der Aufsicht des Bundesministers
    für Finanzen.
    (2) Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach
    diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
    (3) Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden
    Unterlagen zu übermitteln.
    (4) Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft
    nicht erteilt.
    (5) Die Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften
    mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 58/1906, bleiben von Abs. 1 bis 4 unbeschadet.
    Allgemeine Verfahrensbestimmungen
    § 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die
    Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG),
    BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10
    Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.
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    (2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen.
    In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen,
    wenn
  38. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
  39. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
    Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge
    haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne
    des § 17 berechtigt.
    (3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide
    kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in
    Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der
    Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
    Datenübermittlung
    § 13. (1) Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter
    (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche
    (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR auf Verlangen der
    Gesellschaft gegen angemessenes Entgelt monatlich aus dem ZMR gemäß
    § 16 MeldeG zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags und der Ermittlung der
    Beitragsschuldner sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine
    volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, sowie für die dort
    Gemeldeten volljährigen Personen Namen, das Geburtsdatum, wenn vorhanden
    den akademischen Grad, die Information, dass die dort Gemeldeten mit
    Hauptwohnsitz erfasst sind, sowie den vom Adressregister gemäß § 1 Abs. 1
    Z 10 Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), BGBl. II Nr. 51/2016,
    vergebenen Adresscode an die Gesellschaft als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO)
    im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Überdies hat
    der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische
    Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der
    Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische
    Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) der mit Hauptwohnsitz
    gemeldeten volljährigen Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres
    und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die
    Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
    (2) Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner ist die Gesellschaft berechtigt, einzelfallbezogen auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen:
  40. in das Zentrale Melderegister im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des
    § 16a Abs. 2 und 4 MeldeG; dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des
    § 16a Abs. 3 MeldeG,
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  41. in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch; dies umfasst jedenfalls
    auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen,
  42. in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA,
  43. in das Zentrale Vereinsregister,
  44. in das Unternehmensregister gemäß des § 25 Bundesstatistikgesetzes 2000,
    BGBl. I Nr. 163/1999 sowie
  45. in die Transparenzdatenbank gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012.
    (3) Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner sind an die Gesellschaft zu übermitteln
  46. bis jeweils 15. April eines jeden Kalenderjahres durch den Bundesminister für
    Finanzen, die Daten der gemäß § 11 Abs. 4 KommStG 1993 übermittelten Steuererklärungen sowie
  47. auf Verlangen der Gesellschaft durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge, die Österreichische Gesundheitskasse, die Versicherungsanstalt öffentlich
    Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau oder eine Gemeinde der Inhalt des Prüfberichts betreffend die Kommunalsteuer.
    (4) Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.
    (5) Die Gesellschaft ist Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679
    zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
    zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO),
    ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom
    04.03.2021 S. 35) für die nach Abs. 1 bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten.
    (6) Die nach Abs. 1 bis 4 verarbeiteten Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
    Ermittlung der Beitragsschuldner
    § 14. (1) Liegt für eine Adresse im Sinne des § 3 Abs. 1 keine Anmeldung
    (§ 9 Abs. 1) vor, so hat die Gesellschaft jene, die dort im Zentralen Melderegister
    mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern
    (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach
    § 9 Abs. 2 Z 1 verlangen.
    (2) Liegt für eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 keine Anmeldung (§ 9 Abs. 1) vor,
    so hat die Gesellschaft den Unternehmer, dem die Betriebsstätte nach den der
    Gesellschaft vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des
    ORF-Beitrags aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihm zu diesem Zweck die
    Angabe der Daten nach § 9 Abs. 2 Z 2 verlangen.
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    (3) Liegt für eine Adresse nach § 3 Abs. 4 oder Abs. 5 keine Meldung nach
    § 9 Abs. 3 bzw. Abs. 4 vor, so hat die Gesellschaft den Unternehmer bzw. die Körperschaft öffentlichen Rechts, dem bzw. der die Adresse nach den der Gesellschaft
    vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des ORF-Beitrags
    aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der
    Daten nach § 9 Abs. 3 und 4 verlangen.
    (4) Wurde eine Meldung im Zentralen Melderegister mit hoher Wahrscheinlichkeit
    entgegen den Bestimmungen des MeldeG vorgenommen oder unterlassen, so
    kann die Gesellschaft die Meldebehörde um Prüfung und gegebenenfalls Berichtigung des lokalen Melderegisters gemäß § 15 Abs. 1 MeldeG ersuchen. Zu diesem
    Zweck ist die Gesellschaft berechtigt, Namen und Adressen an die Meldebehörde
    zu übermitteln.
    (5) Die Gesellschaft ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge anzufordern.
    (6) Geänderte Bemessungsgrundlagen und sonstige Feststellungen aus einer Kommunalsteuerprüfung wirken sich erst ab dem auf den Abschluss der Kommunalsteuerprüfung folgenden Kalenderjahr auf die Beitragspflicht bzw. Befreiung nach
    diesem Bundesgesetz aus.
    Verfahren über Befreiungsanträge
    § 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der
    Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung),
    BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
    Verfahren über Befreiungsanträge im privaten Bereich
    § 15. (1) Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht nach § 5 sind bei der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form einzubringen.
    (2) Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass eine Voraussetzung des § 5 Abs. 1
    vorliegt, und zwar:
  48. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten
    Leistungen,
  49. im Falle des § 5 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
  50. im Falle des § 5 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
    (3) Der Antragsteller hat Namen sowie Geburtsdatum aller mit ihm im selben
    Haushalt wohnenden Personen bekanntzugeben und nachzuweisen, dass das
    Haushalts-Nettoeinkommen den Schwellenwert in § 5 Abs. 2 nicht übersteigt.
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    (4) Die Gesellschaft ist berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 vorzunehmen und dabei Einsicht zu nehmen
    a) in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem
    bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
    b) in Leistungen nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer
    Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für
    Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
    (5) Die Gesellschaft kann die für die Zuerkennung von Leistungen nach § 5 Abs. 1
    zuständigen Behörden um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit
    der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien
    Auskunft verpflichtet.
    (6) Die Beitragsbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen
    der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 5 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
    (7) Der Wegfall einer Voraussetzung für die Beitragsbefreiung ist der Gesellschaft
    anzuzeigen. Die befreite Person hat der Gesellschaft jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
    (8) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung hat die Gesellschaft mittels Bescheid die Entziehung der Beitragsbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung
    für die Beitragsbefreiung weggefallen ist.
    (9) Befreiungen im privaten Bereich sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Tunlichkeit vollständig automatisiert zu erledigen. Vollständig automatisiert erstellte Erledigungen bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des
    § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 – AVG,
    BGBl. Nr. 51/1991. Ausfertigungen haben einen Hinweis auf die vollständig
    automatisierte Erstellung zu enthalten. Die Behörde ist berechtigt, einen Bescheid
    auch ohne Ermittlungsverfahren zu erlassen. § 45 Abs. 3 AVG gilt nicht.
    (10) Gegen einen nach Abs. 9 erlassenen Bescheid kann bei der Gesellschaft binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Der Bescheid tritt aufgrund des Einspruchs außer Kraft.
    (11) Von Amts wegen können Bescheide, die gemäß Abs. 9 vollständig automatisiert erstellt wurden, von der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden.
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    (12) Die Gesellschaft darf die nach Abs. 1 bis 11 verarbeiteten Daten als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ausschließlich zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner verwenden. Diese Daten
    sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
    (13) Die Gesellschaft hat die vollständig automatisierte Erledigung von Angelegenheiten gemäß Abs. 9, einschließlich der nach den Art. 13 Abs. 2 lit. f der
    Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
    personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
    Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt
    durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 erforderlichen Informationen über die
    automatisierte Entscheidungsfindung im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
    Einmeldung in die Transparenzdatenbank
    § 16. (1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, folgende Daten zu Personen, die von der
    Beitragspflicht im privaten Bereich befreit sind, unverzüglich in die Transparenzdatenbank nach dem TDBG 2012 einzumelden:
  51. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für
    die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS),
  52. die jährliche Höhe der Befreiung nach § 5 sowie
  53. den Beginn und das Ende der Befreiung nach § 5.
    (2) Die Datenübermittlung nach Abs. 1 erfolgt zu Zwecken des § 2 TDBG 2012. Die
    Befreiung nach § 5 gilt zu diesem Zweck als Leistung nach § 4 TDBG 2012. Im Übrigen gelten für die Einmeldung und die Datenverarbeitung in der Transparenzdatenbank die Bestimmungen des TDBG 2012.
    Einbringung von Beiträgen
    § 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im
    Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen
    Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
    (2) Ist die Einbringung der rückständigen Beiträge auf Grund der wirtschaftlichen
    Verhältnisse des Beitragsschuldners oder nach der Lage des Falles nicht möglich
    oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung
    von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere
    Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen
    verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der rückständigen Beiträge
    stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.
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    (3) Auf Grund eines mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass ein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug nicht vorliegt, versehenen Rückstandsausweises
    oder Beitragsbescheides kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung
    unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
    (4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
    (5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt
    die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft
    im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von
    Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
    (6) Forderungen und Verbindlichkeiten für den ORF-Beitrag sowie sonstiger damit
    verbundener Abgaben verjähren gegenüber den Beitragsschuldnern nach drei Jahren.
    (7) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Zum Zweck der Durchführung des Inkassos durch einen Dritten ist
    die Gesellschaft berechtigt, folgende für die Betreibung des Inkassos erforderlichen personenbezogenen Daten des Beitragsschuldners an den mit dem Inkasso
    beauftragten Dritten zu übermitteln:
  54. die in § 9 Abs. 2 aufgezählten Daten,
  55. die Höhe des beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrages sowie
  56. den Zeitraum, auf de[n] sich der einzutreibende Betrag bezieht.
    Der beauftragte Dritte darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der
    Eintreibung des offenen Betrages verwenden und muss die übermittelten Daten
    nach Einstellung der Eintreibung und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten unverzüglich löschen.
    (8) Der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Abs. 7 ist als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch die Gesellschaft als Verantwortlicher
    (Art. 4 Z 7 DSGVO) damit zu beauftragen, de[n] beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen. Der Auftragsverarbeiter ist
    verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO
    wahrzunehmen.
    (9) Die Gesellschaft hat den Beitragsschuldner auf Antrag binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrags über den von ihm im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
    entrichteten ORF-Beitrag und damit verbundene weitere Abgaben mittels E-Mail
    bzw. wenn eine E-Mail-Adresse nicht vorliegt, mittels postalischem Schreiben, in
    aufgeschlüsselter Form zu informieren.
    Verwaltungsstrafbestimmung
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    § 18. (1) Wer
  57. die Meldung gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 nicht oder unrichtig vornimmt oder
  58. eine Mitteilung gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 trotz Mahnung verweigert oder unrichtig abgibt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu
    bestrafen.
    (2) Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 9 Abs. 1 bis 4 zwar unterlassen
    hat, die entsprechenden Angaben nach § 14 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen der Gesellschaft jedoch innerhalb der von dieser gesetzten Frist wahrheitsgemäß macht.
    (3) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen.
    Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.
    (4) Die Gesellschaft hat in Verwaltungsverfahren nach § 18 sowie in diesbezüglichen Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Parteistellung.
    Verweisungen
    § 19. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als
    Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine
    bestimmte Fassung verwiesen wird.
    Vollziehung
    § 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der
    Bundesminister für Inneres betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
    Bundesminister für Finanzen.
    Übergangsbestimmungen
    § 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum
  59. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma
    ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
    (1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im
    Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem
    Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von
    den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner
    nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach
    § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als
    Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3
    dieses Bundesgesetzes nur einmal.
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    (2) Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
    den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten.
    Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz
    erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem
    Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen
    die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels
    SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
    (3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und
    nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat
    der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der
    Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten.
    Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft
    nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
    (4) Beitragsschuldner nach § 4 haben der Gesellschaft bis spätestens 15. April
    2024 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars
    die Meldung nach § 9 Abs. 2 Z 2 zu erstatten. Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Sachverhalt nach § 9 Abs. 3 oder Abs. 4 erfüllt, hat der Gesellschaft
    bis spätestens 30. November 2023 die entsprechende Meldung zu erstatten.
    (5) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren befreit wurden,
    gelten als Bescheide über die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne dieses
    Bundesgesetzes.
    (6) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Gesellschaft gespeicherten
    Daten, die sich auf Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes
    beziehen, dürfen von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO),
    zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses
    Bundesgesetzes verarbeitet werden.
    (7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren
    anzuwenden.
    (8) Für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz
    gilt das Rundfunkgebührengesetz weiterhin.
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    (9) Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist die Gesellschaft ermächtigt, für
    den Übergang von der Einhebung der Rundfunkgebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz auf die Erhebung des ORF-Beitrags sowie damit verbundener Abgaben erforderliche Vorbereitungsarbeiten vorzunehmen.
    (10) Abweichend von § 10 Abs. 7 kann die Gesellschaft im Kalenderjahr 2024 eine
    Vergütung von maximal 3,0% und im Kalenderjahr 2025 eine Vergütung von maximal 2,5% einbehalten.
    (11) Auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen
    Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum
    Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970,
    bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß §§ 4a
    und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen
    als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.
    (12) Bis zum 31. Dezember 2026 ist vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam
    mit der Gesellschaft eine Evaluierung der gemäß § 10 Abs. 7 festgesetzten Einbringungsvergütung vorzunehmen.
    Inkrafttreten
    § 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a,
    15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
    (2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung
    BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
    (3) Die §§ 4a und 14a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die
    §§ 5 und 6 sowie die §§ 15 und 16 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
  60. § 31 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz,
    ORF-G), BGBl. 379/1984, idF BGBl. I 112/2023 lautet:
    „6. Abschnitt
    Nettokosten, ORF-Beitrag und Gebarungskontrolle
    Nettokosten und ORF-Beitrag
    § 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des
    öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag
    (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom
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    Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung
    des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
    (2) Die Höhe des ORF-Beitrags ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer
    sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Beitrags ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlichrechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des
    Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) decken zu können. Der Berechnung der Höhe des
    Beitrags zu Grunde liegende Annahmen über zu erwartende Entwicklungen haben
    begründet und nachvollziehbar zu sein.
    (3) Die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags entsprechen den Kosten,
    die zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags anfallen, unter Abzug der
    erwirtschafteten Nettoerlöse aus kommerzieller Tätigkeit im Zusammenhang mit
    öffentlich-rechtlicher Tätigkeit, sonstiger öffentlicher Zuwendungen, insbesondere der nach den Abs. 11 bis 16 festzulegenden Kompensation, sowie der in der
    Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) gebundenen Mittel sowie unter Berücksichtigung
    allfälliger Konzernbewertungen. Verluste aus kommerziellen Tätigkeiten dürfen
    nicht eingerechnet werden.
    (4) Zusätzlich neben den Nettokosten im Sinne von Abs. 3 kann bei der Festlegung
    des ORF-Beitrags ausnahmsweise ein allfälliger Finanzbedarf für Zuweisungen zum
    ungebundenen Eigenkapital unter den Voraussetzungen des § 39b berücksichtigt
    werden.
    (5) Soweit zum Zeitpunkt der Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags Mittel auf
    dem Sperrkonto (§ 39c) vorhanden sind, sind diese Mittel von den Nettokosten
    des öffentlich-rechtlichen Auftrags abzuziehen. Die Mittel des Sperrkontos sind
    über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren gleichmäßig aufzulösen. Im Sinne
    dieses Gesetzes gelten diese Mittel als Mittel aus ORF-Beiträgen.
    (6) Bei der Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags können die über die nächste
    Finanzierungsperiode zu erwartenden Preis- bzw. Kostensteigerungen in die
    Kosten des öffentlichen Auftrags eingerechnet werden. Die dafür gebundenen
    Mittel sind vom Österreichischen Rundfunk gesondert dem Sperrkonto (§ 39c)
    zuzuführen und dürfen ausschließlich zur Abdeckung der für das jeweilige Jahr
    erwarteten Preis- und Kostensteigerungen herangezogen werden.
    (7) Der Antrag des Generaldirektors hat alle Angaben zu beinhalten, die zur Festlegung des ORF-Beitrags gemäß den vorangehenden Absätzen erforderlich sind.
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    (8) Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des ORF-Beitrags festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht
    Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird
    der Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.
    (9) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 8 ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde
    liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen vier
    Monaten ab Übermittlung die durch den Stiftungsrat beschlossene Festlegung der
    Höhe des Finanzierungsbeitrages zu genehmigen. Versagt die Regulierungsbehörde die Genehmigung, so hat dies die Wirkung einer Aufhebung gemäß § 37
    Abs. 2.
    (10) Die in Abs. 9 genannte Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu ihrer Beurteilung benötigt.
    Die Neufestlegung des Finanzierungsbeitrags wird nicht vor Ablauf dieser Frist
    wirksam. § 13 Abs. 3 AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes.
    (10a) Die Regulierungsbehörde hat bei ihrer Beurteilung zu prüfen, ob
  61. den Vorgaben des Abs. 2 erster Satz und zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 4
    bis 6 entsprochen ist und die zugrundegelegten Annahmen im Sinne von Abs. 2
    dritter Satz begründet und nachvollziehbar sind sowie
  62. die Nettokosten korrekt entsprechend den Anforderungen in Abs. 3 ermittelt
    wurden und folglich keine Überkompensation eintritt.
    (10b) Zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 10a kann die
    Regulierungsbehörde der gemäß § 40 bestellten Prüfungskommission auch spezifische Prüfungsaufträge erteilen und alle für die Analyse der Prüfungskommission
    erforderlichen Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise (§ 40 Abs. 5) verlangen.
    (10c) Der Regulierungsbehörde sind vom Österreichischen Rundfunk für die Prüfung jedenfalls auch
  63. eine vergleichsweise jährliche Darstellung der Investitionen in die einzelnen
    Programme wie insbesondere Programmvorrat, Senderechte, unfertige Produktionen und geleistete Anzahlungen,
  64. eine jährliche Darstellung der geplanten oder prognostizierten Kosten für den
    Erwerb von Lizenzrechten für Unterhaltungssendungen und für Premium-Sportbewerbe,
  65. eine Darstellung der Planungsgrundlagen für die Erträge im Bereich der kommerziellen Kommunikation,
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  66. eine Darstellung der wichtigsten Planungsparameter und Kennzahlen in der vorangegangenen Finanzierungsperiode im Vergleich zur zu beurteilenden Finanzierungsperiode,
  67. eine systematische Übersicht für die gesamte Finanzierungsperiode, welche
    Schritte zur Sicherstellung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Abs. 2) gesetzt werden sowie
  68. eine Risikoanalyse zur Identifizierung der Risiken, Beschreibung möglicher Auswirkungen des Risikos, Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit, Beschreibung
    von Maßnahmen zur Gegensteuerung und Ist-Analyse aus der vorangegangen Finanzierungsperiode zur Verfügung zu stellen.
    (10d) Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Angaben in
    einer vorläufigen Beurteilung zur Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für
    eine Genehmigung nicht vorliegen, so hat sie dies dem Österreichischen Rundfunk
    unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der verfahrenseinleitende, auf Genehmigung des Beschlusses des Stiftungsrates gerichtete Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens
    bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3 AVG,
    BGBl. Nr. 51/1991) geändert werden.
    (10e) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der Prüfungskommission die
    Genehmigung unter Auflagen zu regelmäßigen Bekanntgabe- und Informationsverpflichtungen über die Höhe der Einnahmen aus dem ORF-Beitrag sowie über
    Kosten, Erlöse, Zuwendungen und Verluste (Abs. 3) erteilen, wenn und soweit dies
    zweckmäßig erscheint, um die Übereinstimmung der Festlegung des ORF-Beitrags
    mit den in den Abs. 2 bis 6 angeführten Vorgaben abzusichern.
    (11) Dem Österreichischen Rundfunk ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Entfall des Vorsteuerabzugs, der bis zum 31. Dezember 2023 für
    Leistungen zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu gewähren war,
    jährlich eine Kompensation zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen
    erfüllt sind:
  69. Aufrechterhaltung der Verbreitung des Sport-Spartenprogramms (§ 4b) über
    Satellit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026,
  70. schrittweise Steigerung des Ausmaßes an Sportsendungen gemäß § 4b Abs. 1
    Z 4, 5 und 7 in den Programmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 von 15 Sendestunden jährlich auf 75 Sendestunden jährlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028,
  71. Fortbestand des Radiosymphonieorchesters bis einschließlich 31. Dezember 2026,
  72. schrittweise Steigerung des Anteils an Eigen- und Koproduktionen im Informations- und Kulturspartenprogramm (§ 4c),
  73. Erhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen nach Maßgabe des
    § 5 Abs. 2 und
  74. Erhöhung des Anteils in den Volksgruppensprachen (§ 4 Abs. 5a) nach Maßgabe
    des § 5 Abs. 1.
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    (12) Ergänzend zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 11 hat der Österreichische Rundfunk für die Gewährung der Kompensation nach Maßgabe der
    folgenden Regelungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen
    Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend mit dem Jahr 2024 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem
    Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen
    zur Genehmigung vorzulegen:
  75. zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten;
  76. zur nachhaltigen Reduktion der Sachkosten innerhalb der Gemeinkosten und
  77. zur Steigerung der Produktionseffizienz durch innovative Produktionsmethoden.
    Diese Strukturmaßnahmen sind vom Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern sichergestellt werden kann. Der
    Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den Voraussetzungen dieses Absatzes entsprechen. Gibt die
    Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Der Generaldirektor hat die
    Strukturmaßnahmen und die etwaige Stellungnahme der Prüfungskommission
    dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach
    den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen
    hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
    (13) Die Höhe der Kompensation bemisst sich nach den Vorsteuern im Sinne des
    § 12 und des Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, die in
    Abzug gebracht hätten werden können, wären die Leistungen zur Erfüllung des
    öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß Abs. 1 gegen Entgelt ausgeführt worden.
    Hinsichtlich jener Leistungen, für die dem Österreichischen Rundfunk Vorsteuern
    zustehen, ist jedenfalls keine Kompensation zu gewähren.
    (13a) Unter der Bedingung, dass in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils die Voraussetzungen nach Abs. 11 und 12 erfüllt sind, wird zur ausschließlichen Verwendung
    für die Sicherstellung der Erfüllung von Abs. 11 Z 1 und 3 die für die Jahre 2024,
    2025 und 2026 zu gewährende Kompensation um den Betrag von 10 Mio. Euro
    jährlich erhöht.
    (14) Die Kompensation ist eine Abgabe im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961. Der Bundeskanzler ist in Angelegenheiten
    der Kompensation (Abs. 11 bis 16) Abgabenbehörde. Mit der Abwicklung der
    Gewährung der Kompensation ist das Finanzamt für Großbetriebe betraut. Der
    Österreichische Rundfunk hat spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat
    zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Erklärung beim Finanzamt für
    Großbetriebe einzureichen, in der er die auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende Kompensation (Abs. 13) selbst zu berechnen hat. Der Betrag gemäß
    Abs. 13a ist gemeinsam mit der Kompensation für den Kalendermonat Jänner
    festzusetzen. Bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist eine
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    elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln. Die Kompensation ist nach Ablauf des
    Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen; auf diesen Bescheid ist § 295 Abs. 3 der
    Bundesabgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
    anderen Bescheides der Umsatzsteuerjahresbescheid tritt. Die Bestimmungen der
    §§ 16, 20 und 21 Abs. 1 und 3 UStG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Der
    Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den
    technischen und organisatorischen Ablauf des auf die Kompensation anzuwendenden Verfahrens durch Verordnung bestimmen.
    (15) Die Regulierungsbehörde hat beginnend mit dem Jahr 2025 in jedem Jahr die
    Erfüllung der Voraussetzungen in Abs. 11 im vorangegangenen Kalenderjahr zu
    überprüfen. Ab dem Jahr 2026 ist auch die Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach Abs. 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Die Erfüllung ist vom Generaldirektor der Regulierungsbehörde bis zum Ablauf des 31. März nachzuweisen. Für die Überprüfung der
    Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte gemäß
    Abs. 12 im vorangegangenen Jahr ist der Prüfungskommission ab dem Jahr 2025
    bis zum Ablauf des 28. Februar vom Generaldirektor ein Bericht einschließlich der
    erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Prüfungskommission hat die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte bis zum Ablauf des 31. März zu überprüfen
    und ihr Prüfungsergebnis samt einem Prüfbericht der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Der Österreichische Rundfunk hat überdies anhand der Kennzahlen zu
    Werbeerlösen, Einnahmen durch den ORF-Betrag, sonstige Umsatzerlöse und Personalaufwand quartalsweise über den Fortschritt bei der Umsetzung der gemäß
    Abs. 12 festgelegten Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu berichten.
    (16) Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Nachhinein bescheidmäßig festzustellen, ob im vorangegangenen Kalenderjahr alle Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation erfüllt wurden. Dieser Bescheid gilt für Zwecke der
    Gewährung der Kompensation als Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des
    § 116 BAO und ist daher, sobald er in Rechtskraft erwachsen ist, von der Regulierungsbehörde dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Der Bundesminister
    für Finanzen hat eine Abschrift des Bescheides dem Finanzamt zu übermitteln. Bis
    zu dieser Übermittlung hat das Finanzamt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation (Abs. 11 und 12) im betroffenen Kalenderjahr erfüllt sind.
    (17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024,
    BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
    (18) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk in einem Kalenderjahr
    weniger als 8 Mio. Euro zur Erreichung des Ziels des zwischen dem Österreichischen Filminstitut und dem Österreichischen Rundfunk abgeschlossenen
    Film/Fernseh-Abkommens zur Verfügung stellt, hat die ORF-Beitrags Service
    GmbH den vom Österreichischen Filminstitut bis jeweils zum Ablauf des 31. Jänner
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    des Folgejahres bekanntgegebenen Differenzbetrag in diesem Folgejahr von den
    für den Österreichischen Rundfunk als ORF-Beitrag eingehobenen Beträgen
    einzubehalten und bis zum Ablauf des 30. April dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen. Die Verwendung dieser Mittel bestimmt sich nach Abs. 5. Die Prüfungskommission (§ 40) hat die Einhaltung dieser Bestimmung gesondert zu prüfen und
    der Regulierungsbehörde zu berichten.
    (19) In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
  78. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
  79. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
    nicht übersteigen.
    (20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis
    2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach
    Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der
    über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht.
    Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9
    vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
    (21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag
    von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung
    einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung
    der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter
    gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende
    Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung
    dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt
    dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die
    Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als
    die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
    (22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes.
    aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der
    in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen
    Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3)
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    bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die
    Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1
    bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
    III. Erwägungen
  80. Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet.
  81. Für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedenken
    sind die Rechtsentwicklung und folgende rechtliche Zusammenhänge zu beachten:
    2.1. Bis zum Inkrafttreten der mit BGBl. I 112/2023 geschaffenen Neuregelung,
    mit der der ORF-Beitrag eingeführt worden ist, erfolgte die Finanzierung des Österreichischen Rundfunks (ORF) im Wesentlichen durch das in § 31 Abs. 10 ORF-G
    verankerte Programmentgelt. Die Höhe des Programmentgeltes war – insbesondere mit Blick auf unionsrechtliche Vorgaben (siehe näher Fuchs, Umsetzungsformen des Public Value-Auftrags für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, in:
    Berka/Grabenwarter/Holoubek [Hrsg.], Public Value im Rundfunkrecht, 2010, 59
    [62 ff.]; Holoubek/Gärner/Grafl, Recht der Massenmedien, in: Holoubek/Potacs
    [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht I
    4
    , 2019, 1351 [1370 ff.]) – so festzulegen,
    dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen
    Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag – unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung – erfüllt werden kann. Die Höhe des Programmentgeltes war mit jenem Betrag begrenzt, „der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu
    erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Programmentgeltes Verpflichteten in
    einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Programmentgeltes (Finanzierungsperiode) decken zu können“ (§ 31 Abs. 2 ORF-G idF BGBl. I 55/2014). Auf
    diese Weise hat der Gesetzgeber ein gesetzliches Rechtsverhältnis zwischen dem
    ORF und den potentiellen Nutzerinnen und Nutzern seiner Programme begründet
    (vgl. IA 1759/A 24. GP, 2, der vom „synallagmatischen Charakter des Programmentgeltes im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den Österreichischen
    Rundfunk [vgl. VfSlg. 7717/1975]“ spricht).
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    § 31 Abs. 10 ORF-G idF vor BGBl. I 112/2023 bestimmte die zur Leistung des
    Programmentgeltes verpflichteten Personen dahingehend, dass jedenfalls „Rundfunkteilnehmer“ iSd § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von
    Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I 159/1999, aufgehoben durch BGBl. I 112/2023 zur Leistung des Programmentgeltes verpflichtet
    waren, wenn sie an ihrem Standort mit den Programmen des ORF, die seinem
    Versorgungsauftrag gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G unterfallen, versorgt wurden. Der
    Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die
    Befreiung von dieser Pflicht richteten sich nach den für die Rundfunkgebühren
    geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
    Damit verknüpfte der Gesetzgeber in § 31 Abs. 10 ORF-G die Festlegung, wer zur
    Leistung des Programmentgeltes an den ORF verpflichtet war, mit der Abgrenzung
    der Personen, die nach dem RGG zur Entrichtung von Rundfunkgebühren verpflichtet waren. Die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren nach Maßgabe
    des § 3 RGG setzte gemäß § 2 Abs. 1 RGG voraus, dass eine Person eine Rundfunkempfangseinrichtung iSd § 1 Abs. 1 RGG betrieb bzw. betriebsbereit hielt (und damit zum Rundfunkteilnehmer iSd § 2 Abs. 1 RGG wurde). Aus der Rechtsprechung
    des Verwaltungsgerichtshofes ergab sich in diesem Zusammenhang, dass § 2
    Abs. 1 RGG Personen als Rundfunkteilnehmer erfasste, die am jeweiligen Standort
    mit Rundfunkprogrammen des ORF mittels Empfangseinrichtungen terrestrisch,
    im Wege der Verbreitung über Kabelnetze oder Satellit versorgt wurden, nicht
    aber Personen, deren Empfangseinrichtung bloß internetfähig war, auch wenn
    diese Personen damit Rundfunkprogramme des ORF im Internet streamen konnten (vgl. dazu VfSlg. 20.553/2022, Rz 31).
    2.2. Mit Erkenntnis VfSlg. 20.553/2022 hat der Verfassungsgerichtshof dieses in
    § 31 Abs. 10 ORF-G verankerte Finanzierungskonzept für verfassungswidrig erkannt. In diesem Erkenntnis hält der Verfassungsgerichtshof fest, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einer den Vorgaben des BVG Rundfunk und des
    Art. 10 EMRK entsprechenden Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
    mit funktionsadäquater Stellung ein Gestaltungsspielraum zukommt. Da eine
    Finanzierung über Programmentgelt auch einen die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit sichernden Aspekt hat, ist es aber wesentlich, dass
    grundsätzlich alle, die Rundfunk iSd BVG Rundfunk potentiell empfangen und
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    damit über Rundfunk am öffentlichen Diskurs – auf den die umfassende Rundfunkfreiheit, die das BVG Rundfunk vor Augen hat, abstellt und um dessentwillen
    dieses Bundesverfassungsgesetz entsprechende Garantien für einen öffentlichrechtlichen Rundfunk vorsieht – teilhaben können, in die gesetzliche Finanzierung
    des ORF einbezogen werden, und nicht eine wesentliche Gruppe aus Gründen der
    Nutzung eines bestimmten, nach dem Stand der Technik gängigen Verbreitungsweges ausgenommen wird.
    Die gänzliche Ausnahme maßgeblich möglicher kommunikativer Teilhabe an den
    Programmen des ORF mittels Internet („Streaming-Lücke“) war daher mit einem
    teilhabeorientierten Finanzierungssystem, wie es der Gesetzgeber im Wege des
    Programmentgeltes mit Blick auf die Unabhängigkeitsvorgaben des BVG Rundfunk
    gewählt hatte, nicht vereinbar, da die Regelung dazu führte, dass die Finanzierungslast bei grundsätzlich vergleichbarer Teilhabemöglichkeit im Lichte der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wie sie das BVG Rundfunk vor Augen
    hat, maßgeblich ungleich verteilt war.
  82. In der Folge hat der Gesetzgeber mit BGBl. I 112/2023 die öffentlich-rechtliche
    Finanzierung des ORF in § 31 ORF-G daher neu geregelt und das Bundesgesetz
    über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) erlassen.
    3.1. Mit der Novellierung des § 31 ORF-G und der Einführung des ORF-Beitrags
    verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
    Rundfunks an die im Erkenntnis VfSlg. 20.553/2022 dargelegten rundfunkverfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen. Danach soll in einem teilhabeorientierten
    Finanzierungssystem ein Beitrag zur Finanzierung der Nettokosten zur Erfüllung
    des öffentlich-rechtlichen Auftrags des ORF eingehoben werden, der von „grundsätzlich alle[n], die Rundfunk iSd BVG Rundfunk potentiell empfangen und damit
    über Rundfunk am öffentlichen Diskurs […] teilhaben können“, zu entrichten ist,
    um im Sinne der verfassungsrechtlichen Vorgaben die Finanzierungslast bei grundsätzlich vergleichbarer Teilhabemöglichkeit gleich zu verteilen (vgl. RV 2082
    BlgNR 27. GP, 2 f.).
    3.2. Zur Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung seines öffentlich-rechtlichen
    Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben des § 31 ORF-G
    zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Nach Abs. 2 leg.cit. ist die
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    Höhe des ORF-Beitrags so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche
    Auftrag erfüllt werden kann; hiebei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung
    Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Beitrags ist mit jenem Betrag begrenzt, der
    erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen
    Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags
    Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags
    (Finanzierungsperiode) decken zu können. Der Berechnung der Höhe des Beitrags
    zugrunde liegende Annahmen über zu erwartende Entwicklungen haben begründet und nachvollziehbar zu sein (§ 31 Abs. 2 ORF-G).
    3.3. Die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags sowie die Befreiung
    von der Beitragspflicht richten sich nach den Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 (§ 31 Abs. 17 ORF-G).
    3.3.1. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht eine Beitragspflicht sowohl im privaten
    Bereich (§ 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) als auch im betrieblichen Bereich
    (§ 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) vor. Im privaten Bereich knüpft die Erhebung des
    ORF-Beitrags an den im Zentralen Melderegister eingetragenen Hauptwohnsitz
    an. Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person
    mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag
    für jeden Kalendermonat zu entrichten (§ 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
    Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet, so ist der
    ORF-Beitrag auf Grund der vorgesehenen Gesamtschuldnerschaft dieser Personen
    im Sinne des § 6 BAO nur einmal zu entrichten (§ 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Die gesetzliche Regelung bewirkt somit, dass die Beitragspflicht im privaten Bereich als ein Beitrag je Haushalt ausgestaltet ist (vgl. RV 2082 BlgNR
  83. GP, 23).
    Im betrieblichen Bereich ordnet § 4 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags für Unternehmer nach dem Bundesgesetz, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz
    1993 – KommStG 1993), BGBl. 819, idF BGBl. I 200/2023 an. Die Beitragspflicht besteht danach für Unternehmer je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte
    liegt, und wird anknüpfend an die Arbeitslöhne nach der in § 4 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vorgesehenen Staffelung bemessen.
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    3.3.2. Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie der sonstigen damit verbundenen Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegen der ORF-Beitrags Service GmbH als mit
    behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen (§ 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Gemäß § 21 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 wurde mit Wirkung zum
  84. Jänner 2024 die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH auf ORF-Beitrags
    Service GmbH geändert. Die ORF-Beitrags Service GmbH setzt somit ab 1. Jänner
    2024 die bis dahin von der GIS Gebühren Info Service GmbH ausgeübte Tätigkeit
    fort.
    3.4. Seit 1. Jänner 2024 tritt somit der ORF-Beitrag an die Stelle des bis dahin
    erhobenen Programmentgelts. So wie bereits in der Vergangenheit verfolgt der
    Gesetzgeber das Ziel einer an die Möglichkeit der Teilhabe geknüpften Finanzierung der Lasten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des ORF.
    Anstelle des Programmentgeltes, das nach dem Konzept der nach dem RGG erhobenen Rundfunkgebühren Rundfunkteilnehmer erfasste, die an ihrem Standort
    mit Programmen des ORF terrestrisch, analog oder über DVB-T versorgt wurden,
    verteilt der ORF-Beitrag die Finanzierungslast für den öffentlich-rechtlichen Auftrag des ORF nunmehr geräte- und technologieunabhängig auf private Haushalte
    und Unternehmen mit Betriebsstätten. Dem Bereithalten einer Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 RGG kommt im neuen System keine
    rechtserhebliche Bedeutung zu.
  85. Zur Beurteilung der in der Beschwerde behaupteten Verfassungswidrigkeit, insbesondere der geltend gemachten Sachlichkeitsbedenken, ist vorab die Kompetenzgrundlage des ORF-Beitrags zu klären. Zu prüfen ist hiebei, ob die Geldleistung, die der Finanzierung des Aufwands des ORF dient, als Abgabe iSd F-VG oder
    als sonstige auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhobene Geldleistung zu beurteilen ist (vgl. dazu VfSlg. 16.454/2002, 16.474/2002, 17.326/2004, 17.414/2004
    ua.).
    4.1. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kommt es für die Qualifizierung einer Geldleistung als Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn in erster
    Linie darauf an, ob die Ertragshoheit, d.h. die primäre Verfügungsberechtigung
    über den Ertrag der Geldleistung, bei einer Gebietskörperschaft liegt (vgl. dazu
    VfSlg. 16.454/2002 und die dort angeführte Vorjudikatur). Diese kann auch in
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    Form einer (vom Träger der Ertragshoheit vorgenommenen) generellen Vorausverfügung, insbesondere einer gesetzlichen Zweckbindung, zum Ausdruck
    kommen. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Geldleistungen an
    öffentlich-rechtliche Fonds auch mehrfach versteckte Abgaben angenommen,
    wenn die Verfügungsmöglichkeit über Fondsmittel letztlich einem Organ einer
    Gebietskörperschaft zukam (VfSlg. 5317/1966, 9335/1982). Er hat überdies die
    Auffassung vertreten, dass zumindest in Grenzfällen für die Qualifizierung als Abgabe auch eine entsprechende, explizite Einordnung durch den Gesetzgeber,
    somit die erschließbare Absicht des Gesetzgebers, eine Abgabe regeln zu wollen,
    maßgebend sein kann (VfSlg. 17.326/2004, 17.414/2004).
    4.2. Davon ausgehend hegt der Verfassungsgerichtshof keinen Zweifel, dass es
    sich beim ORF-Beitrag, der in den Gesetzesmaterialien als Geldleistungsverpflichtung bezeichnet wird, um keine Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn
    handelt, da mit dem ORF-Beitrag dem ORF als mit eigener Rechtspersönlichkeit
    ausgestatteter Stiftung öffentlichen Rechts die Finanzierung seines Aufwandes aus
    dem öffentlich-rechtlichen Auftrag eröffnet wird, womit die Ertragssphäre einer
    Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt wird. Die Kompetenz des
    Bundesgesetzgebers zur Regelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
    Rundfunks kann sohin aber verfassungsrechtlich zulässig auf die – Finanzierungsregelungen umfassende – Materienkompetenz des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG
    (Post- und Fernmeldewesen) gestützt werden (VfSlg. 17.326/2004).
    4.3. Hieraus folgt, dass die gesetzliche Ausgestaltung des ORF-Beitrags jenen Sachlichkeitsanforderungen zu entsprechen hat, die sich für die Materienregelung
    ergeben. Dies erfordert zum einen, dass der Beitrag in seiner Ausgestaltung die
    Finanzierung des ORF in einer Weise gewährleistet, die die im BVG Rundfunk
    verankerte Unabhängigkeit des ORF und die Wahrnehmung jener besonderen
    demokratischen und kulturellen Aufgaben (in der Terminologie des ORF-G: seines
    öffentlich-rechtlichen Auftrags) sichert. Zum anderen hat auch die Lastenverteilung auf die Beitragspflichtigen in einer sachgerechten, die Interessen der Beitragspflichtigen berücksichtigenden Weise zu erfolgen (VfSlg. 20.553/2022).
    4.3.1. Es bestehen für den Verfassungsgerichtshof keine Zweifel, dass die Regelungen des ORF-G zum Finanzierungsbeitrag diesen rundfunkverfassungsrechtlichen, die Unabhängigkeit des ORF sichernden Anforderungen entsprechen:
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    Nach § 31 Abs. 1 ORF-G dient der ORF-Beitrag zur Finanzierung der für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten. Die Höhe des
    Beitrags ist hiebei gemäß Abs. 2 so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer
    sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann. Die Höhe des Beitrags ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlichrechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des
    Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) decken zu können.
    Der öffentlich-rechtliche Auftrag des ORF umfasst gemäß § 1 Abs. 2 ORF-G die Aufträge nach §§ 3 bis 5 ORF-G und gliedert sich in einen technischen Versorgungsauftrag und einen Programmauftrag (siehe RV 634 BlgNR 21. GP, Allgemeiner
    Teil). Zum Versorgungsauftrag des ORF zählen gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Hörfunkprogramme und zwei
    österreichweit empfangbare Fernsehprogramme sowie gemäß § 3 Abs. 8 ORF-G
    auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogrammes gemäß § 4b ORF-G, eines
    Informations- und Kulturspartenprogrammes gemäß § 4c ORF-G sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogrammes für das europäische Publikum gemäß
    § 4d ORF-G. Diese Programme kann der ORF nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit gleichzeitig mit der Ausstrahlung
    ohne Speichermöglichkeit online bzw. um bis zu 24 Stunden zeitversetzt ohne
    Speichermöglichkeit online bereitstellen (siehe § 3 Abs. 4a ORF-G). Weiters zählt
    zum Versorgungsauftrag auch die Bereitstellung von mit den genannten Rundfunkprogrammen in Zusammenhang stehenden Onlineangeboten gemäß § 4e und
    § 4f ORF-G.
    Somit kann zunächst für den vorliegenden Zusammenhang festgehalten werden,
    dass die Regelungen des § 31 Abs. 1 und 2 ORF-G zum Finanzierungsbeitrag an den
    rundfunkverfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die
    zu gewährleistende Unabhängigkeit, derart am Rundfunkbegriff des Art. I Abs. 1
    BVG Rundfunk ausgerichtet sind, dass dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk seine
    nach Maßgabe des BVG Rundfunk und des Art. 10 EMRK funktionsadäquate Stellung zukommt und die Finanzierung der Aufgabenerfüllung gewährleistet ist (vgl.
    VfSlg. 20.553/2022, Rz 39).
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    4.3.2. Hinsichtlich der Verteilung der Finanzierungslast auf die Beitragspflichtigen
    begegnen die Regelungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken:
    4.3.2.1. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 differenziert zwischen einer Beitragspflicht
    im privaten Bereich (§ 3) und einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (§ 4).
    Im privaten Bereich ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an
    der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, zu entrichten; Beitragsschuldner ist die im Zentralen
    Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene volljährige Person. Im betrieblichen Bereich besteht die Beitragspflicht für den Unternehmer je Gemeinde, in
    der eine Betriebsstätte liegt, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war.
    Anders als nach der bis 31. Dezember 2023 geltenden Rechtslage knüpft der
    Gesetzgeber die Beitragspflicht somit nicht an die Betriebsbereitschaft eines
    Empfangsgerätes, sondern an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes und die Innehabung einer Betriebsstätte. Damit tritt die Beitragspflicht unabhängig davon ein,
    ob, in welchem Ausmaß und mit welcher Technologie der Beitragspflichtige
    ORF-Programme konsumiert. Die Beitragspflicht trifft auch Personen, die über
    keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen.
    Die Beitragspflicht knüpft vielmehr an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an
    einer im Inland gelegenen Adresse oder an das Bestehen einer Betriebsstätte an,
    für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war.
    4.3.2.2. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber. Er setzt ihm
    insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche
    Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche
    Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl. VfSlg. 17.315/2004, 17.500/2005) sowie
    sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (VfSlg. 14.039/1995,
    16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von
    Verfassungs wegen nicht verwehrt, seine (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf
    die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 13.576/1993,
    13.743/1994, 15.737/2000, 16.176/2001, 16.504/2002). Der Gesetzgeber kann im
    Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht
    handhabbare Regelungen treffen, generalisierend von einer
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    Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl.
    VfSlg. 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004, 17.816/2006 sowie
    19.722/2012, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl.
    VfSlg. 16.771/2002 mwN). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in
    allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maßstab des
    Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000
    und 16.814/2003).
    Vor diesem Hintergrund verletzen Regelungen, die öffentlich-rechtliche Geldleistungsverpflichtungen zur Finanzierung eines Rechtsträgers durch Beiträge vorsehen, dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie dazu führen, dass die Beitragspflichtigen auch Aufgaben finanzieren müssen, die unter keinem erdenklichen
    Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen (können), bzw. nicht grundsätzlich alle in
    Betracht kommenden Interessenten nach dem Maßstab des (objektiven) Interesses erfasst werden (vgl. VfSlg. 16.641/2002, 17.326/2004). Bei diesem objektiven
    Interesse handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
    um einen konkreten, über ein allgemeines, gleichsam übergeordnetes gemeinsames Interesse an der Wahrnehmung einer Aufgabe hinausgehenden Vorteil, der
    vom Beitragspflichtigen aus der Erfüllung der Aufgabe gezogen werden kann
    (VfSlg. 17.326/2004).
    4.3.2.3. Das BVG Rundfunk und Art. 10 EMRK konstituieren eine Funktionsverantwortung des Gesetzgebers für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung. Diese soll
    umfassend die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks
    gewährleisten und zielt auf die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und die Ausgewogenheit
    der Programme ab (VfSlg. 20.640/2023, Rz 61). Die Wahrnehmung seiner besonderen demokratischen und kulturellen Aufgabe liegt im gesamtgesellschaftlichen
    Interesse. Sie verschafft darüber hinaus aber potentiellen Nutzerinnen und
    Nutzern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Möglichkeit, jederzeit und ortsunabhängig auf die öffentlich zugänglichen Quellen der Information, des Wissens,
    an Unterhaltung und kulturellem Angebot des ORF zurückzugreifen.
    Der Gesetzgeber verletzt daher den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn er die objektive Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet, indem er im privaten Bereich an das Vorliegen einer im Inland
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    ein betriebsspezifisches Interesse an Information haben können (vgl. Rz 46).
    4.3.2.4. Es ist dem Gleichheitsgrundsatz somit aber kein Gebot zu entnehmen, die
    Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen. Auch besteht kein
    gleichheitsrechtliches Gebot, nach der Art des konsumierten Angebots oder der
    Höhe des Einkommens der Beitragspflichtigen differenzierende Beiträge vorzusehen. Entscheidend ist nach dem Gleichheitsgrundsatz, dass jene Personen der
    Beitragspflicht unterliegen, denen die reale objektive – von den subjektiven
    Präferenzen der Nutzer unabhängige – Möglichkeit zuzurechnen ist, die öffentliche Leistung der Einrichtung zu nutzen. Darauf, ob von der Möglichkeit im
    Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, kommt es im Rahmen
    einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht an.
    4.3.2.5. Der Gleichheitsgrundsatz schließt auch nicht aus, dass eine Beitragspflicht
    für Personen besteht, die tatsächlich am Hauptwohnsitz bzw. in der Betriebsstätte
    über keine Empfangseinrichtung verfügen, um Programme des ORF konsumieren
    zu können:
    Auch ohne eine Empfangseinrichtung besteht für den Beitragspflichtigen eine
    reale Möglichkeit, die öffentliche Leistung zu nutzen, weil eine solche in der Regel
    auf Grund der Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand
    seitens des Beitragspflichtigen technisch hergestellt werden kann. Entgegen der
    Auffassung des Beschwerdeführers gebietet der Gleichheitsgrundsatz somit nicht,
    die Beitragspflicht an die Innehabung einer technischen Möglichkeit zum Empfang
    von Rundfunkprogrammen zu knüpfen.
    Dies gilt für die Beitragspflicht im privaten Bereich und im betrieblichen Bereich
    gleichermaßen.
    4.3.3. Auch begegnet die gesetzliche Ausgestaltung der Beitragspflicht im privaten
    Bereich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken:
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    4.3.3.1. Hinsichtlich der konkreten Abgrenzung jener Personen, die im privaten
    Bereich zur Leistung eines ORF-Beitrags und damit verpflichtet sind, zu einer staatlich garantierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beizutragen,
    kann der Gesetzgeber – solange eine den Vorgaben des BVG Rundfunk entsprechende Finanzierung des ORF gewährleistet ist – auch typisieren, Mehrfachnutzungen berücksichtigen, auf Aspekte der Verwaltungsökonomie Bedacht nehmen
    oder auch sozial- oder rundfunkpolitische Zielsetzungen verfolgen
    (VfSlg. 17.326/2004; 20.553/2022, Rz 40).
    4.3.3.2. Vor diesem Hintergrund verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn er in § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beitragspflicht für
    jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person
    mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist. Mit dieser Anknüpfung berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die reale Möglichkeit zur Nutzung
    der öffentlichen Leistung für den Beitragspflichtigen typischerweise in dessen
    Wohnung besteht, und schließt er zugleich – durch Anknüpfung an den Hauptwohnsitz – eine unsachliche mehrfache Belastung dieses Nutzens aus, die im Falle
    der Innehabung von weiteren Wohnsitzen wie etwa Zweitwohnsitzen oder Ferienwohnsitzen eintreten könnte.
    Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn der Beitrag im
    Falle mehrerer an einer Adresse eingetragener Beitragsschuldner gemäß
    § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nur einmal zu entrichten ist, zumal der
    Beitrag – gleichheitsrechtlich unbedenklich (siehe Rz 49) – nicht als nutzungsabhängige, individuelle Gebühr, sondern als ein – unabhängig von einem
    konkreten Nutzerverhalten anfallender – Finanzierungsbeitrag ausgestaltet ist.
    Hinzu kommt, dass die Möglichkeit der Teilhabe in einem Haushalt vielfach auch
    gemeinschaftlich organisiert werden kann. Es steht daher dem Gesetzgeber im
    Rahmen seines Gestaltungsspielraumes frei, die Beitragspflicht unter Vernachlässigung potentieller Mehrfachnutzungen abstrakt auf Einheiten zu beziehen, in
    denen Rundfunkprogramme typischerweise angeboten und konsumiert werden
    können. Dass hiebei die Beitragslast je Person je nach Haushaltsgröße variiert,
    vermag die Sachlichkeit der Regelung schon in Anbetracht der Höhe des
    ORF-Beitrags nicht in Frage zu stellen.
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    Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die an einer
    Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen vom Gesetzgeber zu Gesamtschuldnern im Sinne des
    § 6 BAO erklärt werden: Da der Beitrag von jeder dieser Personen geschuldet wird,
    von diesen Gesamtschuldnern haushaltsbezogen aber nur einmal zu entrichten ist,
    kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er das dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Institut des abgabenrechtlichen Gesamtschuldverhältnisses (vgl. dazu VfSlg. 9973/1984) in das Beitragsrecht nach dem ORF-G überträgt.
    In diesem Zusammenhang kann der Gesetzgeber von einem zwischen den Personen bestehenden wirtschaftlichen und tatsächlichen Band und daher davon ausgehen, dass die betroffene Haushaltsgemeinschaft Vorkehrungen für die Entrichtung des Beitrags trifft, widrigenfalls es der Behörde im Rahmen des von ihr zu
    übenden Auswahlermessens freisteht, den Beitrag gegenüber einem der Gesamtschuldner geltend zu machen. Ein hieran im Wege des zivilrechtlichen Regresses
    allenfalls anschließender Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern spricht für
    die Sachlichkeit der Regelung.
  86. Ferner ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, wenn er gestützt auf Art. 18
    B-VG geltend macht, dass das Verfahren zur Bestimmung der Höhe des ORF-Beitrags nach § 31 Abs. 1, 8 und 9 ORF-G nicht eingehalten und somit der ORF-Beitrag
    nicht dem ORF-G entsprechend festgesetzt worden sei.
    5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass weder die Höhe des ORF-Beitrags auf
    Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat beschlussmäßig festgelegt, noch ein
    solcher Beschluss durch den Publikumsrat oder durch die Regulierungsbehörde
    genehmigt worden sei. Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach das Verfahren nach § 31 Abs. 1, 8 und 9 ORF-G erst für zukünftige Beitragsbestimmungen wirken solle, sowie die Heranziehung des § 31 Abs. 19 ORF-G widersprächen dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes. Der ORF-Beitrag sei
    sohin nicht gesetzeskonform bestimmt worden.
    5.2. Die ORF-Beitrags Service GmbH hält dem im Wesentlichen entgegen, dass der
    ORF-Beitrag für die Jahre 2024 bis 2026 mit € 15,30 pro Monat gesetzlich festgelegt sei.
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    Die Bestimmungen in § 31 Abs. 1 bis 10e ORF-G würden das „reguläre Verfahren“
    zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags normieren. Dieses Verfahren komme
    für die mit Inkrafttreten erforderliche Festlegung des Beitrags nicht in Betracht.
    Vielmehr ergebe sich aus einer systematischen, historischen und teleologischen
    Interpretation, dass § 31 Abs. 19 Z 2 ORF-G den Beschluss des Stiftungsrates ersetze. Bei den € 15,30 handle es sich nicht nur um die Höchstgrenze, sondern für
    den Zeitraum 2024 bis 2026 zugleich um den festgelegten Betrag.
    5.3. Der Verfassungsgerichtshof vermag die Bedenken des Beschwerdeführers aus
    folgenden Gründen nicht zu teilen:
    5.3.1. Gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Festsetzung der Höhe des
    ORF-Beitrags grundsätzlich nach dem in § 31 ORF-G festgelegten Verfahren.
    § 31 Abs. 1 ORF-G sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Höhe des Beitrags
    auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt wird. Abs. 2 leg.cit.
    bestimmt hiebei näher, dass die Höhe des ORF-Beitrags so festzulegen ist, dass
    unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann. Die Höhe des Beitrags ist hiebei mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen in Abs. 3 leg.cit. näher bestimmten Nettokosten des öffentlich-rechtlichen
    Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) decken zu können.
    Ein solcher Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des Beitrags festgesetzt
    wird, bedarf in weiterer Folge der Genehmigung des Publikumsrates
    (§ 31 Abs. 8 ORF-G). Wird vom Publikumsrat innerhalb von acht Wochen die Genehmigung ausdrücklich versagt, wird der Beschluss nur dann wirksam, wenn der
    Stiftungsrat einen Beharrungsbeschluss fasst. Im Anschluss wird der Beschluss der
    Regulierungsbehörde übermittelt, die binnen vier Monaten ab Übermittlung die
    durch den Stiftungsrat beschlossene Festlegung der Höhe des Finanzierungsbeitrags zu genehmigen hat.
    5.3.2. Für die Jahre 2024 bis 2026 treffen die Abs. 19 bis 22 des § 31 ORF-G Sonderregelungen: Nach § 31 Abs. 19 ORF-G darf die Gesamtsumme der dem ORF zur
    Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen gemäß Z 1 den Betrag von
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    € 710 Mio. und die Höhe des ORF-Beitrags gemäß Z 2 den Betrag von monatlich
    € 15,30 nicht übersteigen. Übersteigen in diesen Jahren die Einnahmen aus den
    ORF-Beiträgen den Betrag von € 710 Mio., so sind diese Mittel der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter
    Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist
    dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen (vgl.
    § 31 Abs. 20 ORF-G). Zudem hat in einem solchen Fall die Prüfungskommission im
    Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des ORF entspricht. Ist dies nicht der Fall, ordnet Abs. 20 letzter Satz an, dass der ORF-Beitrag in dem nach § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G
    vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen ist. Ein solches Verfahren
    zur Neufestsetzung ist auch dann einzuleiten, wenn eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von € 710 Mio. unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung zu erwarten ist und die Einnahmen selbst unter Einbeziehung der Widmungsrücklage und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel
    nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich
    2026 abzudecken (vgl. § 31 Abs. 22 ORF-G).
    5.3.3. Das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass
    Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Ob eine Norm diesem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich aber nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach der
    Entstehungsgeschichte, dem Inhalt und dem Zweck der Regelung (vgl.
    VfSlg. 15.447/1999). Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung
    sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden nicht
    beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in
    Art. 18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. VfSlg. 8395/1978,
    14.644/1996, 15.447/1999, 16.137/2001, 18.738/2009 und 20.130/2016).
    5.3.4. Diesen Anforderungen des Art. 18 B-VG genügen die Abs. 19 bis 22 des § 31
    ORF-G hinsichtlich der Festlegung der Beitragshöhe für den Übergangszeitraum:
    5.3.4.1. Es ist offenkundig, dass sich im Zuge des Übergangs von einem „alten“ gerätebezogenen Programmentgelt auf eine geräteunabhängige Finanzierung, die
    im privaten Bereich an den Hauptwohnsitz und im betrieblichen Bereich an das
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    Vorliegen einer Betriebsstätte anknüpft, die finanziellen Auswirkungen der Reform nur näherungsweise schätzen lassen. Die Festlegung eines Beitrags für die
    erste Phase nach Inkrafttreten des Gesetzes birgt zum einen die Gefahr, dass die
    eingenommenen Beiträge zu einer für den öffentlich-rechtlichen Auftrag nicht hinreichenden finanziellen Ausstattung der Rundfunkanstalt führen, zum anderen,
    dass mehr als für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendig geleistet und damit auch die Beitragspflichtigen übermäßig belastet werden.
    In den Abs. 19 bis 22 des § 31 ORF-G trifft der Gesetzgeber sachlich begründete
    Regelungen, um diesen Gefahren zu begegnen und zugleich für den Übergangszeitraum einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer angemessenen
    Finanzausstattung des ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags
    und einer angemessenen Belastung der Beitragspflichtigen zu schaffen: Für den
    Fall, dass die Gesamteinnahmen aus den eingenommenen Beiträgen die festgelegte Obergrenze von € 710 Mio. übersteigen, ist nach Abs. 20 ein Verfahren zur
    Neufestlegung des ORF-Beitrags nach den Regelungen des § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und
    9 ORF-G und somit im regulären Verfahren mit einem Antrag des Generaldirektors
    einzuleiten, wenn die Prüfungskommission zum Ergebnis gelangt, dass der
    ORF-Beitrag nicht dem tatsächlichen Finanzbedarf entspricht. In einem solchen
    Fall wäre somit im Zuge eines Verfahrens nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 leg.cit. zu
    prüfen, ob ein niedrigerer Beitrag festzulegen ist. Ergibt sich hingegen unter
    Einbeziehung von Widmungsrücklage und Sperrkonto, dass die Einnahmen aus
    dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis 2026
    abzudecken, sieht Abs. 22 ein Verfahren zur Neufestlegung eines (höheren)
    ORF-Beitrags nach den Regelungen der Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vor.
    5.3.4.2. Mit der Regelung des § 31 Abs. 19 Z 1 ORF-G hat der Gesetzgeber somit
    aber nicht nur angeordnet, dass die Gesamtsumme der Beitragseinnahmen den
    Betrag von € 710 Mio. vorbehaltlich der Abs. 20 bis 22 nicht übersteigen darf,
    sondern – unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abs. 20 bis 22, deren Zweck
    in der Schaffung einer Möglichkeit zur Anpassung der Einnahmen an die tatsächlichen Aufwendungen für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags liegt
    – zugleich den Betrag iHv € 710 Mio. für den Übergangszeitraum als Richtgröße für
    eine allfällige Neufestsetzung des Finanzierungsbeitrags festgelegt. Aus den Vorschriften der Abs. 20 bis 22 ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber in
    § 31 Abs. 19 Z 1 ORF-G nicht nur eine Obergrenze der Gesamtbeitragseinnahmen,
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    sondern für den Übergangszeitraum zugleich jenen für die Erfüllung des öffentlichrechtlichen Auftrags zur Verfügung stehenden Betrag festgelegt hat, an dem die
    Angemessenheit der Höhe des ORF-Beitrags auszumessen ist.
    Dieser systematische Zusammenhang mit den Regelungen der Abs. 20 bis 22 des
    § 31 ORF-G ist auch für die Anordnung des § 31 Abs. 19 Z 2 ORF-G zu beachten,
    wonach die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich € 15,30 nicht übersteigen darf. Auch diese Anordnung gilt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen der Abs. 20 bis 22, die bei Übersteigen des Betrags von € 710 Mio. ein
    Verfahren zur Neufestlegung vorsehen, wobei Abs. 20 die Voraussetzungen für
    eine Verringerung des ORF-Beitrags, Abs. 22 die Voraussetzungen für die Festlegung eines höheren Betrags regelt.
    Damit hat der Gesetzgeber aber die Höhe des ORF-Beitrags für den Übergangszeitraum an die Richtgröße der Gesamtbeitragseinnahmen iHv € 710 Mio. gekoppelt
    und zugleich die Höhe des Beitrags festgelegt: Da sich die Höhe des Beitrags aus
    der Verteilung der Gesamteinnahmen auf die zu erwartende Zahl an Beitragspflichtigen ergibt (vgl. § 31 Abs. 2 ORF-G), hat der Gesetzgeber durch die Festlegung des für die Prüfung der Angemessenheit des Beitrags heranzuziehenden Betrages iHv € 710 Mio. jährlich zugleich die im Übergangszeitraum zu vollziehende
    Höhe des Beitrags mit € 15,30 festgelegt.
    5.3.4.3. Dieses systematisch begründete und teleologisch im Ausgleich zwischen
    dem Erfordernis einer hinreichenden Absicherung der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Auftrags und der Ausmessung der Beitragshöhe an den für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags anfallenden Kosten wurzelnde Auslegungsergebnis findet seine Bestätigung auch in den Materialien zu
    BGBl. I 112/2023:
    Aus diesen ist zu ersehen, dass die Gesamtbeitragseinnahmen iHv € 710 Mio.
    jährlich aus einer Vorschau zu den Nettokosten für den öffentlich-rechtlichen
    Auftrag für die Jahre 2024 bis 2026 als Durchschnittswert ermittelt worden sind.
    Ausgehend von diesen Gesamteinnahmen und in den Materialien zwischen 4,5 %
    und 5,3 % bezifferten Erhebungskosten (einschließlich Forderungsausfällen) sowie
    in den Materialien angenommenen 3,7 Mio. Privathaushalten und
    340.000 Beiträgen von Unternehmen errechnet sich eine Bandbreite für den
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    ORF-Beitrag zwischen € 15,33 und € 15,46. Damit wird in den Materialien der in
    § 31 Abs. 19 Z 2 ORF-G niedergelegte Wert von € 15,30 nachvollziehbar abgeleitet
    (vgl. RV 2082 BlgNR 27. GP, 20).
    5.4. Gestützt auf eine systematische und teleologische Auslegung der Vorschrift
    des § 31 Abs. 19 ORF-G iVm Abs. 20 bis 22 ist somit davon auszugehen, dass der
    ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen € 15,30 beträgt. Dieser Satz ist im Rahmen der Erhebung durch die ORF-Beitrags Service GmbH anzuwenden, solange keine Neufestsetzung des Beitrags nach den Vorschriften der
    Abs. 1 bis 6, 8 und 9 erfolgt. Eine solche Neufestsetzung ist im Übergangszeitraum
    nur unter den Voraussetzungen der Abs. 20 und 22 zulässig. Abweichungen, die
    sich auf Grund der nicht unsachlich erscheinenden Annahme von Schätzgrößen ex
    post ergeben können, vermögen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen nicht
    zu beeinträchtigen, zumal der Gesetzgeber wie oben im Einzelnen dargestellt hinreichend Bestimmungen zur Anpassung der Finanzierung vorgesehen hat.
  87. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der ORF-Beitrags Service GmbH obliege nach den Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lediglich die Kompetenz zur Ausstellung von Rückstandsausweisen, sie sei aber nicht zur Erlassung von
    Bescheiden legitimiert, ist von folgender Rechtslage auszugehen:
    6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 obliegt der ORF-Beitrags
    Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenem Unternehmen die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der
    Beitragspflicht. Der Unternehmensgegenstand der ORF-Beitrags Service GmbH
    gliedert sich in zwei Bereiche (§ 10 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024): Sie erfüllt
    einerseits die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben gegen
    angemessene Vergütung (Z 1) und andererseits andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks
    gegen Entgelt (Z 2). Die Tätigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH unterliegt der
    Aufsicht des Bundesministers für Finanzen (§ 11 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz
    2024). Dazu sind Weisungs- und Auskunftsrechte des Bundesministers für
    Finanzen gegenüber der Geschäftsführung der ORF-Beitrags Service GmbH vorgesehen (Abs. 2 und 3 leg.cit.). Zudem kann der Bundesminister für Finanzen die
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    Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt (Abs. 4 leg.cit.).
    Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ermächtigt die ORF-Beitrags Service GmbH zur
    Erlassung von Bescheiden. § 12 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 normiert ausdrücklich, in welchen Fällen ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge zu
    erlassen ist: Gemäß § 12 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist von der ORF-Beitrags
    Service GmbH im Falle einer Zahlungsaufforderung bei nicht zur Gänze fristgerechter Entrichtung (Z 1) oder auf Verlangen des jeweiligen Beitragsschuldners
    (Z 2) ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge zu erlassen. In
    § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist vorgesehen, dass gegen die von der
    ORF-Beitrags Service GmbH erlassenen Bescheide Beschwerde an das
    Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
    6.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begegnet die Beleihung der
    ORF-Beitrags Service GmbH mit behördlichen Aufgaben und der Erlassung von Bescheiden zur Festsetzung der Beiträge keinen verfassungsrechtlichen Bedenken:
    6.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Übertragung
    hoheitlicher Aufgaben auf einen ausgegliederten Rechtsträger mehrfach ausgesprochen, dass es grundsätzlich mit Art. 20 Abs. 1 B-VG vereinbar ist, dass auch
    private Personen durch Gesetz zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten berufen und dadurch in die öffentliche Verwaltung eingegliedert werden (zB
    VfSlg. 14.473/1996, 20.522/2021). Dies ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes allerdings nur dann zulässig, wenn bestimmte verfassungsrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Dazu gehört unter anderem, dass die
    Aufgabenübertragung auf ausgegliederte Rechtsträger dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot und dem verfassungsrechtlichen
    Effizienzgebot (vgl. VfSlg. 14.473/1996 unter Hinweis auf Korinek/Holoubek,
    Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 173 ff.) entspricht und
    es sich bei den übertragenen Aufgaben an ausgegliederte Rechtsträger nur um
    „vereinzelte Aufgaben“ und auch nicht um Kernaufgaben des Staates handelt.
    Ferner wird in der Rechtsprechung insbesondere die Notwendigkeit der Unterstellung des beliehenen Rechtsträgers unter ein gemäß Art. 76 Abs. 1 B-VG (bzw.
    gemäß Art. 105 Abs. 2 B-VG) und Art. 142 B-VG verantwortliches oberstes Organ
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    verlangt (zB VfSlg. 14.473/1996, 17.341/2004, 17.421/2004, 19.728/2012,
    20.522/2021). Diesem müssen Steuerungsmöglichkeiten eingeräumt sein, die es
    ihm ermöglichen, für die Gesetzmäßigkeit der Vollziehung in effektiver Weise zu
    sorgen. Dazu zählen grundsätzlich die in Art. 20 Abs. 1 B-VG vorgesehenen
    Weisungs- und Leitungsbefugnisse, die der Bundesgesetzgeber dem zuständigen
    obersten Organ gegenüber dem ausgegliederten Rechtsträger einräumen muss
    (vgl. VfSlg. 19.728/2012 mwN auf die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Diese vom Verfassungsgerichtshof zum Schutz des Organisationskonzeptes der Bundesverfassung entwickelten Schranken sichern, dass die
    funktionelle (hoheitliche) Verwaltungsführung durch nichtstaatliche Rechtsträger
    die Ausnahme von der organisatorischen Regel des Art. 77 und des Art. 101 B-VG
    bleibt (VfSlg. 20.522/2021).
    6.2.2. Diesen Anforderungen entspricht die in § 10 Abs. 1 ORF-BeitragsGesetz 2024 angeordnete Übertragung der Erhebung des ORF-Beitrags sowie
    sonstiger damit verbundener Abgaben auf die ORF-Beitrags Service GmbH als mit
    behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen, deren Anteilsrechte neben dem
    ORF dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, vorbehalten
    sind. Der Verfassungsgerichtshof hegt weder Zweifel an der Sachlichkeit und
    Effizienz der Ausgliederung noch daran, dass der ORF-Beitrags Service GmbH nicht
    mehr als bloß vereinzelte Aufgaben zur hoheitlichen Besorgung übertragen
    wurden, zumal sich ihre Aufgaben ausschließlich auf die Erhebung des ORFBeitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller
    Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der
    Beitragspflicht beschränken. Der erforderliche Leitungs- und
    Verantwortungszusammenhang ist gewährleistet, zumal die Geschäftsführer bei
    der Besorgung der ihnen nach dem Gesetz zukommenden Aufgaben an die
    Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden sind, die
    Geschäftsführung dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Auskünfte
    zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln hat und der
    Bundesminister für Finanzen die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen kann,
    wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht
    erteilt (vgl. § 11 Abs. 2 bis 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
  88. Ferner vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass § 13 und
    § 17 Abs. 7 und 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in verfassungswidriger Weise in das
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    Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Datenschutzgesetz (DSG) eingreifen würden.
    7.1. Nach § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens,
    hat.
    Beschränkungen dieses Grundrechtes sind nach dem Gesetzesvorbehalt des § 1
    Abs. 2 DSG (abgesehen vom lebenswichtigen Interesse des Betroffenen an der
    Verwendung personenbezogener Daten oder seiner Zustimmung hiezu) bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den
    in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind und die ausreichend
    präzise, also für jedermann vorhersehbar, regeln, unter welchen Voraussetzungen
    die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist (vgl. VfSlg. 16.369/2001,
    18.146/2007, 18.963/2009, 18.975/2009, 19.657/2012, 19.738/2013). Der jeweilige Gesetzgeber muss somit nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 DSG eine materienspezifische Regelung in dem Sinn vorsehen, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in
    das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt werden (vgl. zB
    VfSlg. 18.643/2008, 19.657/2012, 19.659/2012, 19.738/2013).
    7.2. Eine solche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten liegt hier vor. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel, dass diese auch den in § 1 Abs. 2 DSG geregelten qualifizierten Anforderungen
    an die Determinierung des Grundrechtseingriffs genügt.
    7.2.1. § 13 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht eine Verpflichtung des Bundesministers für Inneres vor, der ORF-Beitrags Service GmbH auf Verlangen monatlich
    gegen angemessenes Entgelt aus dem Zentralen Melderegister gemäß § 16 des
    Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG),
    BGBl. 9/1992, idF BGBl. I 160/2023 zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags
    und der Ermittlung der Beitragsschuldner Daten zu übermitteln. Die übermittelten
    Daten umfassen Adressdaten (sämtliche Adressen, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist), die Stammdaten der dort mit
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    Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen (Name, Geburtsdatum, akademischer Grad) und den vom Adressregister gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 Adressregisterverordnung 2016 vergebenen Adresscode. Ferner ist für die Verarbeitung in der
    Transparenzdatenbank das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen zu übermitteln (vgl. § 13 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
    § 13 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ermächtigt die ORF-Beitrags Service GmbH
    zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung
    vorliegt, und der Erfassung aller Beitragsschuldner zu einzelfallbezogenen
    automationsunterstützten Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister (Z 1), in
    das automationsunterstützt geführte Firmenbuch (Z 2), in das
    Gewerbeinformationssystem Austria – GISA (Z 3), in das Zentrale Vereinsregister
    (Z 4), in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 (Z 5)
    sowie in die Transparenzdatenbank gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 (Z 6) im dort
    jeweils näher genannten Umfang. Unter anderem ist die ORF-Beitrags
    Service GmbH demnach berechtigt, in das Zentrale Melderegister im Umfang des
    Gesamtdatensatzes im Sinne des § 16a Abs. 2 und 4 MeldeG einzelfallbezogen auf
    automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen; davon sind auch
    Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG umfasst (vgl. § 13 Abs. 2
    Z 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
    § 13 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ordnet an, dass die Steuererklärungen gemäß § 11 Abs. 4 KommStG 1993 sowie der Inhalt von Prüfberichten über die Kommunalsteuer zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt, und der Erfassung aller Beitragsschuldner von näher bestimmten
    Behörden an die ORF-Beitrags Service GmbH zu übermitteln sind. Gemäß § 13
    Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 haben die Gemeinden im Anlassfall der ORF-Beitrags Service GmbH über etwaige Befreiungen nach § 8 Z 2 KommStG 1993 Auskunft zu geben. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist Verantwortliche für die nach
    Abs. 1 bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten (vgl. § 13 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024), die längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser
    Frist zu löschen sind (vgl. § 13 Abs. 6 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
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    Gemäß § 17 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 kann sich die ORF-Beitrags Service
    GmbH zur Durchführung des Inkassos Leistungen Dritter bedienen. Dazu ist sie berechtigt, die in Z 1 bis 3 genannten für die Betreibung des Inkassos erforderlichen
    personenbezogenen Daten des Beitragsschuldners an den mit dem Inkasso beauftragten Dritten zu übermitteln. Der beauftragte Dritte darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Eintreibung des offenen Betrags verwenden und
    muss die übermittelten Daten nach Einstellung der Eintreibung und nach Ablauf
    der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten unverzüglich löschen. Gemäß § 17 Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Abs. 7 als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)
    durch die Gesellschaft als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) damit zu beauftragen, den beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos
    einzubringen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten
    gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
    7.2.2. § 13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bestimmt somit im Einzelnen die vom
    Bundesminister für Inneres der ORF-Beitrags Service GmbH zu übermittelnden
    Daten. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel, dass diese für die Erhebung
    des ORF-Beitrags geeignet sind. Dies gilt gleichermaßen für die Daten, die die Erhebung im privaten Bereich betreffen (§ 13 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024), wie
    auch für jene, die sich auf den betrieblichen Bereich beziehen (§ 13 Abs. 3 und 4
    ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Es ist nicht zu erkennen, dass diese Daten über jenes
    Maß hinausgingen, die für die Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags erforderlich
    sind. Unter Berücksichtigung ihrer Ausgestaltung sind sie auch verhältnismäßig.
    Auch hinsichtlich der in § 13 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geregelten einzelfallbezogenen automationsunterstützten Einsichtsrechte bestehen keine Bedenken: Diese Ermächtigung ist auf den für die Erhebung des Beitrags notwendigen
    Umfang beschränkt und räumt keine Befugnisse ein, die über den Zweck der Erhebung hinausgehen würden.
    Schließlich entsprechen auch die in § 17 Abs. 7 und 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024
    vorgesehenen Regelungen zur Inanspruchnahme eines Inkassodienstleisters den
    qualifizierten Anforderungen des § 1 Abs. 2 DSG: Das Gesetz bestimmt diesen in
    unbedenklicher Weise als Auftragsverarbeiter, der durch die ORF-Beitrags Service GmbH als datenschutzrechtlich Verantwortliche mit dem Inkasso beauftragt
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    wird. Abs. 7 leg.cit. bestimmt näher den Umfang und den Zweck der zur Eintreibung übermittelten Daten und ordnet eine unverzügliche Verpflichtung zur Löschung nach Einstellung der Eintreibung und Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten an.
    7.2.3. Insgesamt ist somit nicht zu erkennen, dass durch die Regelungen des § 13
    bzw. § 17 Abs. 7 und 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine Verletzung des Grundrechts
    auf Datenschutz bewirkt würde. Die gesetzlich verankerte Erhebung und Verarbeitung der Daten dient der Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich und – unter Berücksichtigung ihrer Ausgestaltung – auch verhältnismäßig.
  89. Ferner vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags die in Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerte
    Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit verletzte.
    8.1. Nach Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine demokratische Gesellschaft nicht bestehen kann (EGMR 7.12.1976 [GK], 5493/72,
    Handyside; 23.5.1991 [GK], 11.662/85, Oberschlick; VfSlg. 13.694/1994). Die Freiheit des öffentlichen Diskurses ist wesentlich für das Konzept einer demokratischen Gesellschaft (EGMR 8.7.1986 [GK], 9815/82, Lingens).
    Hiebei sind Massenmedien von besonderer Bedeutung. Obwohl auch sie die Grenzen nicht überschreiten dürfen, die Art. 10 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen
    Gesellschaft zieht, ist es dennoch ihre Aufgabe, Informationen und Ideen über politische Fragen sowie über andere Fragen von öffentlichem Interesse zu verbreiten. Nicht nur haben sie die Aufgabe der Verbreitung solcher Informationen und
    Ideen, zugleich hat die Öffentlichkeit ein Recht, sie zu empfangen (vgl. sinngemäß
    EGMR, Lingens, Z 41; EGMR 26.4.1979 [GK], 6538/74, Sunday Times, Z 65; für
    elektronische Massenmedien etwa EGMR 23.9.1994 [GK], 15.890/89, Jersild, Z 31,
    22.4.2013 [GK], 48.876/08, Animal Defenders International, Z 119).
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    Art. 10 EMRK gewährleistet somit auch die Freiheit, Nachrichten und Ideen ohne
    staatliche Eingriffe zu empfangen. Dazu zählt auch das Recht auf ungestörte Beschaffung von der Öffentlichkeit prinzipiell zugänglichen Informationen zum
    Zweck der Meinungsbildung und -verbreitung. Dass der Staat verpflichtet wäre,
    eine kostenlose Informationserlangung zu gewährleisten, kann aus Art. 10 EMRK
    aber nicht abgeleitet werden (vgl. EGMR 31.3.2009, 33/04, Faccio).
    8.2. Vor diesem Hintergrund wird mit der Erhebung des ORF-Beitrags das Recht
    auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK nicht verletzt. Die durch
    Art. 10 Abs. 1 EMRK garantierte Freiheit zum Empfang von Informationen wird
    nämlich nicht in einer grundrechtlich relevanten Art und Weise berührt, wenn die
    reale Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer Beitragsleistung der hier in Rede stehenden Höhe unterworfen wird (vgl. dazu auch
    VfSlg. 16.635/2002).
    8.3. Insgesamt ist daher nicht zu erkennen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung
    des ORF-Beitrags den Einzelnen in seinen durch Art. 10 EMRK gewährleisteten
    Rechten verletzte, ohne Zwang selbstbestimmt zu entscheiden, welche Medien er
    unterstütze.
  90. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG,
    Art. 1 1. ZPEMRK) kann sinngemäß auf die Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz
    (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG) verwiesen werden.
  91. Soweit geltend gemacht wird, dass die Regelungen des ORF-G und des
    ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 gegen Unionsrecht verstießen und zu einem unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb mit privaten Rundfunkbetreibern führten, ist
    dem entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018, C-492/17, Südwestrundfunk, ein offenkundiger Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht, welcher vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifen wäre, nicht ersichtlich ist. Zur Beurteilung der
    aufgeworfenen Frage, ob vom Bundesverwaltungsgericht innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, sind spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen (vgl.
    VfSlg. 14.886/1997).
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  92. Auch sonst sind aus der Sicht des Beschwerdefalles und des Prüfungsmaßstabes des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 14.886/1997) keine Bedenken
    gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften entstanden.
    IV. Ergebnis
  93. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat
    sohin nicht stattgefunden.
    Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm
    nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt
    wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist
    es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer
    rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
  94. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
  95. Die im Beschluss vom 11. März 2025, kundgemacht in BGBl. II 49/2025, gestellten Rechtsfragen sind wie folgt zu beantworten:
    § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I 112/2023, der die Beitragspflicht im
    privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest
    eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf
    Unversehrtheit des Eigentums.
    § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I 112/2023, der die an einer Adresse
    mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des § 6 BAO bestimmt und anordnet, dass von
    diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den
    Gleichheitsgrundsatz.
    Aus § 31 Abs. 19 bis 22 ORF-G, BGBl. 379/1984, idF BGBl. I 112/2023 ergibt sich in
    Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 B-VG, dass der
    ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist.
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    Die in § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I 112/2023, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des ORF-Beitrags sowie
    sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den
    verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 1 B-VG.
    Die mit § 31 ORF-G, BGBl. 379/1984, idF BGBl. I 112/2023 und dem ORF-BeitragsGesetz 2024, BGBl. I 112/2023, erfolgte Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf
    freie Meinungsäußerung.
    § 13 und § 17 Abs. 7 und Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I 112/2023, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.
    Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung dieser
    Rechtssätze erfließt aus § 86a Abs. 4 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 10 lit. b BGBlG.
  96. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs. 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
    Wien, am 24. Juni 2025
    Der Präsident:
    DDr. GRABENWARTER
    Schriftführer:
    Dr. DORR
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