USR

wegen: Anfechtung des Bescheides über die Erhebung eines ORF-
Beitrags gem. § 12 Abs. 3 ORF – Beitrags- Gesetz 2024

Beschwerde

gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG
2-fach
1 Beilage (Überweisungsbeleg der Gebühr)

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  1. Beschwerdegegenstand:
    Gegen den Bescheid der ORF – Beitrags Service GmbH vom ………………., zu
    Beitragsnummer:…………………….., dem Beschwerdeführer am ……………………..zugestellt,
    erhebt der Beschwerdeführer gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG in
    Verbindung mit § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags Gesetz nachstehende

BESCHWERDE und ANTRAG

an das zuständige Bundesverwaltungsgericht.

  1. Sachverhalt:
    Die belangte Behörde hat mit der Zahlungsaufforderung an den Beschwerdeführer vom
    ………………………….. den ORF Beitrag in Höhe von EUR ……………. festgesetzt und die
    Zahlung des festgesetzten Betrages vom Beschwerdeführer verlangt. Der Beschwerdeführer
    hat gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ORF- Beitrags- Gesetz über die Festsetzung der Beiträge die
    Ausstellung eines Bescheides verlangt. Die belangte Behörde hat am ……………………… den
    Bescheid, Beitragsnummer…………………., erlassen und die ORF Beiträge mit dem Betrag in
    Höhe von EUR …………………. festgesetzt. Dagegen wird Beschwerde an das
    Bundesverwaltungsgericht erhoben.
  2. Beschwerdepunkte:

Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer in seinen gesetzlich
gewährleisteten Rechten auf Führung eines fairen, den Verfahrensgesetzen entsprechenden
Verfahrens, Erlassung eines Bescheides durch eine (zuständige) Behörde sowie auf
gesetzesgemäße Auslegung der Bestimmungen über die Beitragspflicht nach dem ORF-
Beitrags-Gesetz, keiner Steuerpflicht unterzogen zu werden, wenn die Voraussetzungen dafür
fehlen, sowie in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, nämlich dem
Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz, Verbot der Willkür, freie Meinungsäußerung,
Unverletzlichkeit des Eigentums und Datenschutz verletzt, wobei der Bescheid sowohl an der
Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch an der
Rechtswidrigkeit des Inhalts leidet. Ebenso ist das Unionsrecht im Hinblick auf die
Finanzierung von Öffentlichen Rundfunkanstalten durch Mitgliedstaaten sowie der
verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz
verletzt.

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Im Übrigen wird auf die Beschwerde insgesamt einschließlich des bereits dargestellten
Sachverhaltes verwiesen, die erkennen lässt, in welchen subjektiven Rechten der
Beschwerdeführer verletzt ist.

Jeder Person steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht gemäß Art. 6 E-MRK auf
Führung eines fairen, dem Gesetz entsprechenden Verfahrens zu.

Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher gegeben.

Die Einbringungsfrist ist eingehalten, da der Bescheid der belangten Behörde dem
Beschwerdeführer am ……………………………. zugestellt worden ist. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichtes ist gegeben, weil Anfechtungsgegenstand ein Bescheid nach
Art. 131 B-VG ist; die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist nicht ausgeschlossen. Nach
§ 12 Abs. 3 ORF-Beitrags- Gesetz kann gegen die von der belangten Behörde nach diesem
Bundesgesetz erlassenen Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben
werden.

  1. Beschwerdegründe:

4.1. Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften

4.1.1. Bescheide sind von Verwaltungsbehörden erlassene Entscheidungen und
Anordnungen, die sich an bestimmte Personen richten. Es handelt sich dabei immer um
einen Akt der Staatsfunktion Verwaltung, der im Rahmen der Hoheitsverwaltung ergeht. Der
Bescheid muss durch eine Behörde erlassen worden sein.

Die ORF-Beitrags-Service GmbH ist als juristische Person des Privatrechts nur dann zur
Erlassung von Bescheiden berechtigt, wenn dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Die
Beleihung privater Unternehmen mit hoheitlichen Aufgaben unterliegt engen rechtlichen
Vorgaben und erfordert eine klare gesetzliche Grundlage. Nach unserer Ansicht erfüllt die
gesetzliche Regelung in § 10 Abs. 1 ORF-Beitragsgesetz 2024 diese Voraussetzungen nicht
oder nur unzureichend.

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Rückständige Beträge und sonstige damit verbundenen Abgaben sind im Verwaltungsweg
hereinzubringen (§ 17 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz), das heißt es ist die Zuständigkeit der
gesetzlichen Verwaltungsbehörden gegeben. In diesem Sinne bestimmt § 18 Abs. 3 ORF-
Beitrags-Gesetz, dass Verwaltungsstrafen durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu
verhängen sind.

Der privaten ORF-Beitrags Service GmbH wurde die hoheitliche Kompetenz zur
Bescheiderlassung im Gesetz nicht übertragen, was gesetzlich – auch im Hinblick auf die
Verwaltungsstraftatbestände – unzulässig wäre.

4.1.2. Gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz wird die Höhe des ORF-Beitrages nach dem in § 31
des ORF- Gesetzes festgelegten Verfahren festgesetzt. Nach § 31 Abs. 1 ORF- Gesetz wird
die Höhe des Beitrags auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Dieses
Verfahren wurde nicht eingehalten, so dass die Vorschreibung des ORF -Beitrags an den
Beschwerdeführer und alle sonstigen Beitragsschuldner gesetzwidrig ist. In § 31 Abs. 19
ORF-Gesetz werden Höchstbeiträge bzw. Höchstbeitragssummen angeführt, so dass das
vorgesehene Verfahren zur Beitragsfestsetzung zwingend notwendig ist. Ein solches
gesetzesgemäße Verfahren hat aber nie stattgefunden.

4.1.3. Das geführte Verwaltungsverfahren und der angefochtene Bescheid sind daher
mangelbehaftet und nichtig.

4.2. Rechtswidrigkeit des Inhalts

4.2.1. Die medialen ORF – Beiträge werden vom Beschwerdeführer nicht konsumiert. Das
Medium ORF wird von ihm nicht genutzt.

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2022, G 226/2021, ist aber
die Konsumation der ORF- Programme Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zahlung einer
ORF-Gebühr.

Die Eintragung des Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister ist bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach dem Meldegesetz Meldepflicht. Voraussetzung für die Qualifikation als
Beitragsschuldner ist nach § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz (im privaten Bereich) der für die
eingetragene Person im Zentralen Melderegister eingetragene Hauptwohnsitz. Somit ist

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Gegenstand der Besteuerung durch die ORF Beitragspflicht die Meldepflicht nach dem
Meldegesetz, also wird die Meldung des Hauptwohnsitzes besteuert (Besteuerung einer
„Pflicht“), was unzulässig ist. Ebenso ist die Besteuerung von im Inland gelegenen Adressen,
an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister
eingetragen ist (§ 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz) unzulässig („Adressenbesteuerung“).
Im betrieblichen Bereich ist jeder Unternehmer nach § 4 Abs. 1 ORF- Beitrags- Gesetz für
jede seiner in einer Gemeinde gelegenen Betriebsstätte, für die im vorangegangenen
Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichtet werden musste, beitragspflichtig. Somit ist
Gegenstand der Besteuerung die Betriebsstätte, das heißt der Sitz oder die Adresse der
Betriebsstätte („Unternehmenssitz- bzw. Adressenbesteuerung“). Eine Betriebsstätte ist ein
Ort der Arbeit und dient nicht der Konsumation von ORF Mediendiensten.

Beitragspflicht und Beitragsschuldner sind daher gesetzes- und verfassungskonform
auszulegen, so dass den Beschwerdeführer, der die medialen ORF- Beiträge nicht
konsumiert, keine Steuer- oder Beitragspflicht trifft.

Jede Steuer – oder Abgabenpflicht setzt in Österreich einen steuerlich- oder
abgabenrechtlich relevanten Vorgang voraus (z.B. Einkünfte, Veräußerungen, staatliche
Leistungen). Eine Besteuerung von Adressen oder der Erfüllung einer Meldepflicht oder einer
Betriebsstätte per se ist dem österreichischen Steuer- und Abgabensystem fremd, auch nicht
vom Steuer(er)- findungsrecht umfasst.

4.2.2. Die ORF- Beitragspflicht kann nicht losgelöst von der Erfüllung des öffentlich-
rechtlichen Auftrages des ORF, unabhängig und objektiv zu berichten, beurteilt werden. Der
ORF lässt eine wahre Unabhängigkeit und ausgewogene Berichterstattung längst vermissen,
so dass er seinen gesetzlichen Auftrag nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine
Zwangsabgabe zur ORF – Finanzierung liegen somit nicht vor. Gerade die Verflechtungen
zwischen dem ORF, seinem Personal und der Politik bekräftigen, dass er zum politischen
Sprachrohr der Regierung instrumentalisiert wurde.

4.2.3. Da das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrages
nach § 31 Abs. 1 ORF-Gesetz nicht eingehalten worden ist, ist die Vorschreibung eines ORF-
Beitrages nach § 7 ORF-Beitrags-Gesetz auch materiell unzulässig. § 7 ORF-Beitrags-Gesetz
kann daher nicht angewendet werden (vergleiche dazu ebenso Punkt 4.1.2 der Beschwerde).

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  1. Gesetz- und Verfassungswidrigkeit

5.1. Hat ein Verwaltungsgericht oder ein anderes Gericht Zweifel, ob ein für seine
Entscheidung maßgebliche Verordnung bzw. maßgebliches Gesetz
verfassungsmäßig ist, ist es gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 bzw. Art. 140 Abs. 1 Z 1
lit. a B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung bzw. des
Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Eine solche Verpflichtung ist im
gegenständlichen Fall zu bejahen.

5.2. Laut Unionsrecht dürfen Öffentliche Rundfunkanstalten von den Mitgliedstaaten
nur finanziert werden, wenn diese

 ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag zur objektiven und unabhängigen
Berichterstattung erfüllen und
 die gewählte Finanzierung den Wettbewerb nicht beeinträchtigt (Fernsehprotokoll von
Amsterdam)

Da der ORF aber von der Politik nicht unabhängig ist, seinen Auftrag nicht erfüllt und andere
(private) Rundfunkanstalten, die sich selbst finanzieren müssen, wettbewerbsverzehrend –
auch zu Lasten ihrer Konsumenten – eingeschränkt und behindert werden, ist die
gesetzliche Finanzierung nach dem ORF – Beitrags-Gesetz unionswidrig. Die Finanzierung
über eine mit Verwaltungsstrafen, auch Ersatzfreiheitsstrafen, sanktionierte Zwangsabgabe
sichert dem ORF einen Wettbewerbsvorteil, der bereits eine monopolartige Stellung
einnimmt, nachdem er am Medienmarkt eine Übermacht besitzt.

Der ORF ist mit einem Anteil von 45,6% an der APA beteiligt, was dem ORF zumindest eine
Übermacht am Medienmarkt sichert. Ob bereits ein Medienkartell vorliegt, ist gesondert zu
prüfen.

Art. 107 Abs. 3 lit. d AEUV erlaubt Beihilfen zur Förderung der Kultur im Sinne des Art. 107
Abs. 1 AEUV nur, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht
in einem Maß beeinträchtigen, dass dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Es liegt also ein glatter Verstoß gegen das Unionsrecht vor.

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5.3. Das Recht auf freie Meinungsäußerung schützt insbesondere die freie
politische Willensbildung und – äußerung sowohl des Erklärenden als auch das Recht für
den Erklärungsempfänger solche Äußerungen empfangen zu können. Wenn man –
tatsachenwidrig – unterstellt, dass jede in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldete Person
Vorteile durch den ORF erzielt und ihn daher mitzufinanzieren hat, widerspricht die
eingeführte Zwangsabgabe der Freiheit des einzelnen Bürgers, unbeeinflusst – ohne
indirektem oder direktem Zwang – selbstbestimmt zu entscheiden, welche Medien und
welche politischen Ausrichtungen er unterstützen möchte. Die Verpflichtung des Bürgers zu
einer Zwangsabgabe ist eine rein politische Entscheidung, die der Staat dem einzelnen
Bürger nicht vorwegnehmen darf.

Das Erkenntnis des VfGH vom 30.06.2022, G 226/2021, welches die Bundesregierung zum
Anlass nahm, das ORF- Beitrags- Gesetz zu erlassen, stellt auf die tatsächliche
Konsumation der ORF Programme ab. Der Gebühr hat also eine Gegenleistung
gegenüberzustehen. Es gilt bei Gebühren das Prinzip der Kostenwahrheit: Die Höhe der
Gebühr hat sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand der Leistungserbringung zu
orientieren.

Das ORF- Beitrags- Gesetz verstößt daher gegen den Gleichheitsgrundsatz und das
Recht auf Meinungsfreiheit.

5.4. Selbst Betriebe werden zur Leistung der Zwangsabgabe herangezogen,
obgleich sie als Betriebe keinen politischen Willen bilden können. Es besteht kein sachlich
gerechtfertigter Grund, in ihr Vermögen einzugreifen.

Die zwangsweise den Meldepflichtigen und Betriebsstätten auferlegte ORF Gebühr ohne
jedwede Gegenleistung greift logisch und systematisch in das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit des Eigentums ein (Art. 5 StGG; Art. 17 GRC). Weder sind die
Voraussetzungen für einen solchen Eingriff, nämlich das öffentliche Interesse und die
Verhältnismäßigkeit gegeben, noch ist für eine solche Zwangsabgabe ein sachlich
gerechtfertigter Grund zu erblicken, so dass ebenso der Gleichheitsgrundsatz verletzt ist.

Für Personen, die die ORF Mediendienste nicht nutzen oder nicht nutzen wollen, stellt die
Zwangsabgabe eine sogenannte „Erdrosselungssteuer“ dar, die auf ein unerwünschtes
Verhalten erhoben wird (Missbrauch von Lenkungssteuern, dazu z.B. VfGH VfSlg
10.403/1985).

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5.5. Eine Vorratsdatenspeicherung aus dem Zentralen Melderegister, wie im ORF-
Beitrags – Gesetz vorgesehen, widerspricht dem Grundrecht auf Datenschutz und ist nicht
verhältnismäßig.
Eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist unzulässig und unverhältnismäßig (EuGH zu
AZ C-293/12 und C-594/12).

5.6. Da sowohl Hauptwohnsitze (private Bereiche) als auch Betriebsstätten
(betriebliche Bereiche) besteuert werden, kommt es im Fall, dass eine Person sowohl einen
Hauptwohnsitz als auch eine Betriebsstätte in Österreich hat, zu einer unzulässigen, nämlich
gleichheitswidrigen Besteuerung. Inländer werden gegenüber Personen, die im Ausland
leben, jedoch in Österreich nur über eine Betriebsstätte verfügen, diskriminiert
(Inländerdiskriminierung).

5.7. Faktisch ist die Erhebung und Eintreibung der ORF Beiträge nicht
administrierbar, weswegen gegen das verfassungsgesetzlich verankerte Gebot der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz (Art. 126 b Abs. 5 B-VG) verstoßen wird.

  1. Beschwerdeanträge:

Aus all diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht die

ANTRÄGE:

Das Bundesverwaltungsgericht möge

1.a gem. Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden,
den angefochtenen Bescheid aufheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Gänze
einstellen,
1.b. in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und
die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die (zuständige) Erstbehörde
zurückzuverweisen,
1.c. in jedem Fall gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen
und durchführen,

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  1. gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf
    Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Beitrags- Gesetzes und Aufhebung des genannten Gesetzes zur
    Gänze als gesetz- und verfassungswidrig stellen.
    Ort / Datum


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